TSE: Kassenaufrüstung ab 1. Oktober Pflicht

Person arbeitet mit Kasse
Eigentlicher Starttermin für die TSE war der 1. Januar 2020.
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Wie das Handelsblatt berichtet, hat das Bundesfinanzministerium den Antrag auf eine Fristverlängerung für Kassenaufrüstung des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) abgelehnt. Demnach müssen Einzelhändler ihre Ladenkassen bis spätestens 30. September dieses Jahres mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausstatten.

Ursprünglicher Starttermin für die TSE war der 1. Januar 2020. Da es aber Anfang des Jahres noch keine zertifizierten Sicherheitsmodule zu erwerben gab, wurde den Händlern eine Nichtbeanstandungsfrist eingeräumt, mit der sie bis Ende September keine Mahnungen oder Bußgelder fürchten müssen, wenn keine TSE installiert ist. Mit der Ablehnung einer erneuten Fristverlägerung sind Betriebe ab dem 1. Oktober verpflichtet, ihre Kassensysteme sowie Registrierkassen mit einem entsprechenden TSE-Modul auszustatten.

ZDH kritisiert Ablehnung

"Die Weigerung des Bundesfinanzministeriums, die Nichtbeanstandungsregelung für die Aufrüstung von Kassen über den 30. September 2020 hinaus zu verlängern, ist weder sachlich nachvollziehbar noch ist sie gerade in der gegenwärtigen Krisenlage gegenüber unseren Betrieben vermittelbar", kritisert Holger Schwannecke, ZDH-Generealsekretär, die Entscheidung des Ministeriums. Gemeinsam mit anderen Verbänden hatte sich der ZDH dafür eingesetzt, dass die Frist zur Ladenkassen-Nachrüstung angesichts der Pandemie noch einmal verlängert wird. "Statt die Betriebe zu entlasten, wird die Ablehnung dieser Fristverlängerung bei den Betrieben, den Steuerberatern und nicht zuletzt bei sämtlichen Finanzämtern zu unnötiger Mehrarbeit führen. Und das ausgerechnet in einer Phase, in der alle Kräfte sich auf einen erfolgreichen Neustart unserer Wirtschaft konzentrieren sollten", so Schwannecke weiter.

Bisher seien die Zertifizierungsverfahren für Cloud-TSEs noch immer nicht zum Abschluss gebracht worden, weshalb die vom Gesetzgeber angestrebte Technologieoffenheit nicht in dem möglichen Maße eingeräumt wurde. Jetzt können "nur noch die Finanzämter für die Betriebe im Ergebnis unverhältnismäßige Härten abwenden und die dringend benötigte Rechtsicherheit herstellen", bedauert der Generalsekretär. Die Maxime der Finanzämter müsse jetzt lautem "eine großzügige schnelle Prüfung mit Augenmaß". Es müsse zudem eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit für das Mitteilungsverfahren durch die Finanzverwaltung erfolgen, das gesetzlich seit dem 1. Januar vorgeschrieben sei.

Was müssen Betriebe jetzt tun?

Je näher der Fristablauf rückt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit von Lieferengpässen, denn auch die Kapazitäten des technischen Supports der Kassenhersteller, die für eine Umsetzung vor Ort sorgen, ist begrenzt. Als Betriebsinhaber sollte man deshalb rechtzeitig handeln. Betroffene können bei der TSE zwischen mehreren Möglichkeiten wählen: Für Unternehmen, die nur eine oder wenige Kassen verwenden, sei zum Beispiel eine "Einfach-TSE" sinnvoll, die in der Regel einen Speicher sowie einen Sicherheitschip impliziere. Wenn Daten einer größeren Anzahl an Kassen gesichert werden müssen, komme eine "Mehrplatz-TSE" in Betracht – entweder durch die Einbindung eines Servers oder einer Cloud. Die Kosten für eine solche Sicherheitseinrichtung hängen einerseits davon ab, wie viele Geschäftsvorfälle mit der konkreten TSE gesichert werden können sowie von der Laufzeit des Zertifikats.

Der ZDH hat eine Handreichung zur Kassenführung zusammengestellt, die alle wichtigen Informationen zu den Neuregelungen beinhaltet: von der TSE-Nachrüstung, über die Belegausgabepflicht bis hin zur Verfahrensdokumentation.