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Gesetz gegen Abmahnmissbrauch beschlossen

Mit dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz gegen Abmahnmissbrauch sollen unter anderem hohe Anwaltskosten und Vertragsstrafen bei Bagatellverstößen – vor allem durch kleinere und mittlere Betriebe - der Vergangenheit angehören.
Bundestag Reichtstaggebäude Berlin

Der Bundestag hat am 10. September 2020 einen Gesetzentwurf "zur Stärkung des fairen Wettbewerbs" verabschiedet.

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Wettbewerbern sollen künftig keine Kosten mehr erstattet werden, die im Zusammenhang mit Abmahnungen wegen Verstößen gegen Info-Pflichten und die DSGVO durch kleine und mittlere Betriebe entstanden sind. Wie die die Deutsche Handwerks Zeitung (DHZ) sowie weitere Online-Medien berichteten, stimmten die Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD dafür. Derweil AfD und die Grünen dagegen votierten; die FDP und die Linksfraktion enthielten sich. Ebenso sehe die neue Regel vor, hieß es weiter aus Berlin, dass die Höhe der Vertragsstrafe bei der ersten Abmahnung künftig begrenzt wird.

"Der Missbrauch von Abmahnungen schadet dem Wettbewerb und vor allem Selbstständigen und kleinen und mittleren Unternehmen", erklärt Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD). "Durch den nun beschlossenen Gesetzentwurf entziehen wir diesem Geschäftsmodell die Grundlage." Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH) bestätigt: "Es ist gut, dass der Bundestag nach fast einjähriger Debatte endlich gesetzliche Maßnahmen verabschiedet, die dem Missbrauch von Abmahnungen einen Riegel vorschieben."

Abmahner soll Kosten tragen

Konkret sollen die Kosten einer Abmahnung künftig vom Abmahner und nicht mehr vom Abgemahnten übernommen werden. Das soll immer dann gelten, wenn ein Mitbewerber einen Betrieb mit weniger als 250 Mitarbeitern wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht abmahnt. Auch bei Abmahnungen wegen Verstößen gegen Kennzeichnungs- oder Informationspflichten im Internet besteht für den Abmahnenden künftig kein Anspruch mehr auf Ersatz der Aufwendungen. Das betrifft etwa Verstöße gegen die Impressumspflicht, Informationspflichten im Fernabsatz, die Pflicht zur Widerrufsbelehrung oder Vorschriften der Preisangabenverordnung.

Damit ein Unternehmen einen Konkurrenten abmahnen kann, muss es laut Ministerium auch wirklich im Wettbewerb zu ihm stehen. "Online-Shops mit Fantasieangeboten" sollten demnach ebenso ausgeschlossen werden wie Unternehmen, die insolvent sind. Zudem soll verhindert werden, dass sich Wirtschaftsverbände allein mit dem Ziel gründen, Einnahmen aus Abmahnungen zu generieren.