Seit dem 18. August 2026 dürfen Augenoptikbetriebe die Untersuchung des Sehvermögens nach Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) selbst durchführen und bescheinigen. Damit eröffnet sich den Betrieben ein neues Tätigkeitsfeld – verbunden mit fachlichen, technischen und rechtlichen Anforderungen. Das neue Webinar „Sehtest für Berufskraftfahrer: Was Augenoptikbetriebe jetzt wissen müssen“ auf dem COE Campus vermittelt das notwendige Wissen für die praktische Umsetzung.
Denn anders als beim bekannten Führerscheinsehtest für Pkw und Motorrad geht es bei den Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 nicht allein um die zentrale Tagessehschärfe. Insgesamt müssen fünf Bereiche geprüft werden: Sehschärfe, Farbensehen, Stereosehen, Kontrast- beziehungsweise Dämmerungssehen und Gesichtsfeld. Welche Prüfverfahren dafür geeignet sind, welche Anforderungen die Geräte erfüllen müssen und wie die Ergebnisse zu bewerten sind, gehört deshalb zum notwendigen Fachwissen.
Von der Durchführung bis zur Bescheinigung
Im rund 55-minütigen Webinar erläutert Dr. Carolin Truckenbrod zunächst die neue Rechtslage und ordnet ein, für welche Führerscheinklassen die erweiterten Untersuchungen relevant sind. Anschließend geht es um die fünf vorgeschriebenen Prüfbereiche und deren praktische Umsetzung.
Behandelt werden unter anderem die Anforderungen an Prüfverfahren und Geräte, typische Fehlerquellen und Besonderheiten bei der Durchführung sowie die Bewertung der Messergebnisse. Auch der Umgang mit auffälligen Befunden, Qualitätssicherung und Dokumentation sowie die korrekte Bescheinigung der Untersuchung sind Bestandteil des Webinars. Gerade die Bewertung der Ergebnisse ist dabei nicht zu unterschätzen. Bei der Gesichtsfeldprüfung etwa lässt sich aus dem Befundprotokoll nicht ohne Weiteres ablesen, ob die Anforderungen der FeV erfüllt sind. Die Umsetzungsempfehlungen sehen deshalb eine entsprechende Schulung vor.
Die Grenzen der eigenen Zuständigkeit gehören ebenfalls dazu: Augenoptikbetriebe prüfen, ob die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 erfüllt sind. Können diese nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung erforderlich.