Vergleich im Rechtsstreit um Remote-Refraktion Brillen.de muss Refraktions-Filialen in Handwerksrolle eintragen

Refraktion

Die Refraktionsbestimmung ist wesentlicher Bestandteil des Augenoptikerhandwerks – und bedingt eine Eintragung der Filiale in die Handwerksrolle, in der die Messung am Kunden erfolgt.

© ZVA/Peter Boettcher

Für die sogenannten Refraktions-Filialen von Brillen.de gelten künftig klare handwerksrechtliche Vorgaben. In einem vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf geschlossenen Vergleich verpflichtet sich die Supervista AG nach Angaben des Zentralverbands der Augenoptiker und Optometristen (ZVA), die betroffenen Standorte in die Handwerksrolle eintragen zu lassen beziehungsweise den entsprechenden handwerksrechtlichen Status herzustellen. Betroffen sind insgesamt 226 sogenannte Refraktions-Filialen, in denen Remote-Refraktionsbestimmungen angeboten oder durchgeführt werden. 

Für die Umsetzung sieht der Vergleich einen mehrstufigen Zeitplan vor. Bis Ende 2026 sollen mindestens 125 Filialen eingetragen werden. Weitere Eintragungen sind bis Ende März und Ende Juni 2027 vorgesehen. Ab dem 1. Juli 2027 sollen keine Refraktions-Filialen mehr betrieben werden, die nicht in die Handwerksrolle eingetragen sind. 

Keine neue Hauptsacheentscheidung

Bei dem Vergleich handelt es sich nicht um eine neue gerichtliche Hauptsacheentscheidung, sondern um eine verbindliche Vereinbarung zwischen den Parteien. Supervista erkennt darin eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf als endgültig verbindlich an. Nach Darstellung des ZVA ist damit geklärt, dass auch bei remote durchgeführten Refraktionsverfahren die Filiale, in der die Messung am Kunden stattfindet, handwerksrechtlich relevant bleibt

„Mit der nun erzielten Einigung ist klargestellt: Digitalisierung kann Abläufe verändern, sie ersetzt aber nicht die fachliche Verantwortung und die handwerksrechtlichen Voraussetzungen“, erklärt ZVA-Präsident Kai Jaeger. 

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Vom Saarland bis nach Düsseldorf

Dem Vergleich vorausgegangen ist eine Reihe gerichtlicher Auseinandersetzungen, über die die DOZ bereits mehrfach berichtet hat. Ende Januar bestätigte das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes die Untersagung des Betriebs einer Brillen.de-Filiale in Homburg. Diese war nicht in die Handwerksrolle eingetragen und sah keine Meisteranwesenheit vor; die Refraktion erfolgte remote. Supervista argumentierte, dass kein zulassungspflichtiges Augenoptikerhandwerk ausgeübt werde, wenn der Meister nicht vor Ort arbeite. Dieser Auffassung folgte das OVG nicht. Entscheidend sei, dass die Refraktion die aktive Mitwirkung der Kundinnen und Kunden in der Filiale voraussetze und damit eine wesentliche handwerkliche Tätigkeit darstelle. Dass der fachlich Verantwortliche räumlich entfernt zugeschaltet werde, ändere nichts an der handwerksrechtlichen Zulassungspflicht des Betriebs. Der Beschluss vom 30. Januar 2026 war unanfechtbar und beendete das Eilverfahren. Das Hauptsacheverfahren war zu diesem Zeitpunkt weiterhin anhängig. 

Die Auseinandersetzung ging jedoch weiter. Am 10. Februar wurden die Geräte in der Homburger Filiale versiegelt. Supervista wehrte sich anschließend vor dem Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung. Mit Entscheidung vom 25. Februar wies das Gericht den Antrag zurück und bestätigte nach damaliger DOZ-Berichterstattung die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung einschließlich der Versiegelung des Phoropters.

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Supervista stellt Geschäftsmodell um

Parallel reagierte Supervista auf die Entscheidung des OVG mit einer Änderung seines Geschäftsmodells. In einem Schreiben an die Handwerkskammern vom 19. Februar erklärte das Unternehmen, an seinen Standorten keine Remote-Sehtests mehr durchzuführen. Die Tätigkeit des Personals sollte sich nach Angaben von Supervista unter anderem auf die modische und ästhetische Beratung, die Überprüfung des Pupillenabstands sowie die spätere Übergabe der extern gefertigten Brillen beschränken. 

Auf eine Refraktionsbestimmung wollte das Unternehmen jedoch nicht verzichten. Diese sollte fortan durch einen externen medizinischen Dienstleister und unter der Verantwortung und Supervision approbierter Augenärzte erfolgen. Vorgesehen war dafür ein Shop-in-Shop-Modell auf separat angemieteten Flächen. Supervista vertrat die Auffassung, dass dieses Angebot nicht mehr der Handwerksordnung, sondern dem Telemedizinrecht unterliege. 

Doch auch das geänderte Modell wurde Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Im Juli gab das Landgericht Düsseldorf dem ZVA in einem wettbewerbsrechtlichen Eilverfahren recht. Nach Angaben des Verbands stellte das Gericht fest, dass auch bei telemedizinischer Einbindung eines externen Arztes oder Dienstleisters die vor Ort erbrachten Leistungen wesentliche Tätigkeiten des Augenoptikerhandwerks bleiben

Eintragung bis Mitte 2027

Mit dem nun vor dem OLG Düsseldorf geschlossenen Vergleich endet das wettbewerbsrechtliche Verfahren zwischen ZVA und Supervista. Der Vergleich verpflichtet Supervista dazu, für die betroffenen Refraktions-Filialen schrittweise den erforderlichen handwerksrechtlichen Status herzustellen. 

Für den ZVA hat die Einigung Bedeutung über den konkreten Rechtsstreit hinaus. Der Verband betont, digitalen Entwicklungen und neuen Versorgungsmodellen grundsätzlich offen gegenüberzustehen. Eine Remote-Zuschaltung ersetze jedoch nicht die handwerksrechtlichen Voraussetzungen. Die Refraktionsbestimmung sei eine wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks; entscheidend sei daher der Ort, an dem diese Leistung am Kunden erbracht werde. 

Dieses Ergebnis schafft Klarheit für die gesamte Augenoptik. Unterschiedliche Geschäftsmodelle und digitale Lösungen bereichern unsere Branche – aber fairer Wettbewerb setzt voraus, dass für alle dieselben Regeln gelten“, so Jaeger.

Geschrieben von

David Friederichs

David Friederichs

Große Themen mit gründlicher Recherche und kritischem Blick sind David Friederichs Spezialgebiet. Der DOZ-Chefredakteur schreibt am liebsten über das, was wirklich zählt – und sammelt dabei gerne Brillen. 

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