Weiterer Streit um Remote-Refraktion Versiegelt, aber nicht beendet: Supervista reagiert auf Niederlage vor Gericht
27.02.2026
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Der Streit um die Remote-Refraktion bei Brillen.de ist weiter in vollem Gange.
Im Fall der Brillen.de-Filiale im saarländischen Homburg gibt es neue Entwicklungen. Nachdem die Supervista AG als Betreiber von Brillen.de nach dem Verwaltungsgericht auch vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes im Eilverfahren am 30. Januar gescheitert war und die dort angebotene Remote-Refraktion ohne Meisteranwesenheit untersagt wurde, wurden die Geräte in der Filiale am 10. Februar versiegelt. Dagegen hatte die Supervista AG vor dem Verwaltungsgericht erneut geklagt und sich gegen die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung gewehrt. Das Gericht wies die Klage nun aber mit Entscheidung vom 25. Februar zurück und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung einschließlich der Versiegelung des Phoropters. Die Gewerbeuntersagung beruhte auf der fehlenden Eintragung des Betriebs in die Handwerksrolle.
Keine Remote-Sehtest mehr, sondern telemedizinische Refraktion
Als Reaktion auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts hatte die Supervista AG allen Handwerkskammern am 19. Februar ein Schreiben zukommen lassen, das der DOZ vorliegt. Darin bekräftigt Supervista-Vorstand Volker Grahl noch einmal seine Ansicht, dass in den Standorten (auch Showrooms genannt) keinerlei augenoptische Handwerksleistung erbracht werde, sodass eine Eintragung in die Handwerksrolle entbehrlich sei. Dennoch habe man aufgrund des Urteils des OVG entsprechende Konsequenzen gezogen. „Die Supervista AG führt an keinem Standort mehr Remote-Sehtests durch. Damit entfällt die vom Gericht als wesentlich eingestufte augenoptische Handwerksleistung für unser Unternehmen vollständig“, ist in dem Schreiben zu lesen. Die verbliebene Tätigkeit des Personals beschränke sich auf die modische und ästhetische Beratung zu den im Showroom ausliegenden Musterfassungen. Hinzu käme lediglich die Messung des Pupillenabstands (als Überprüfung einer digitalen Messung) sowie die spätere Übergabe der extern vollständig gefertigten Brillen.
Völlig auf eine Überprüfung der Sehstärke aber will die Supervista AG (logischerweise) nicht verzichten und kündigt in dem Schreiben an, das Geschäftsmodell an den Standorten ohne Partneroptiker umzustrukturieren. „Sehtests werden nunmehr ausschließlich durch einen rechtlichen und wirtschaftlich unabhängigen, externen medizinischen Dienstleister durchgeführt. Die Durchführung und Auswertung dieser telemedizinischen Refraktion erfolgt unter der direkten Verantwortung und Supervision von approbierten Augenärzten.“ Bei besagtem externem Dienstleister soll es sich nach unseren Informationen um eine Tochter-GmbH der Supervista AG mit Sitz in Bayreuth handeln, die bereits die jetzige Remote-Refraktion verantwortet – nur dass diese nun unter ärztlicher Aufsicht erfolgen soll. Um dies auch räumlich und rechtlich vom Showroom abzutrennen, werde der externe Dienstleister laut Schreiben die Sehtests im Rahmen eines Shop-in-Shop-Modells auf von ihm separat angemieteten Flächen anbieten, bei denen für den Kunden transparent gekennzeichnet sei, „dass er für die medizinische Dienstleistung der Refraktion den Verantwortungsbereich der Supervista AG verlässt“. Aus Sicht der Supervista AG unterliege dieses Angebot nunmehr nicht mehr der Handwerksordnung, sondern dem Telemedizinrecht, da die Leistungen von Ärzten beziehungsweise unter ärztlicher Leitung erbracht werden.
Hält die Anpassung einer rechtlichen Prüfung stand?
Inwiefern dieser offensichtliche Versuch der Untergrabung der Handwerksordnung einer rechtlichen Prüfung standhalten kann, darf zumindest stark bezweifelt werden. Unter anderem stellt sich die Frage, ob eine subjektive Refraktionsbestimmung durch einen Arzt im Remoteverfahren eine Fernbehandlung im Sinne der Musterberufsordnung (MBO) für in Deutschland tätige Ärztinnen und Ärzte darstellt, zumal eine Fehlsichtigkeit nach ständiger Rechtsprechung keine Krankheit darstellt.
Die juristische Bewertung des neuen Konstrukts dürfte damit erst am Anfang stehen.