Rechtliche Prüfung ZVA bewertet erweiterten GKV Auskunftsanspruch weiterhin kritisch
13.08.2026
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Sollte das neue Beitragsstabiliserungsgesetz in dieser Form Anwendung finden, erhält der GKV-Spitzenverband einen erweiterten Auskunftsanspruch gegenüber den Augenoptikbetrieben.
Das im Juli 2026 vom Deutschen Bundestag beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) soll die stark steigenden Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bremsen und drohende finanzielle Lücken von bis zu 40 Milliarden Euro bis 2030 ausgleichen (laut Kassenärztlicher Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW)). Für die Augenoptik ist vor allem der erweiterte Auskunftsanspruch des GKV-Spitzenverbandes relevant. Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) sieht diese Neuregelung kritisch und lässt prüfen, ob sie in der bestehenden Form verfassungsrechtlich Bestand haben kann.
Mit der Neuregelung des § 36 SGB V erhält der GKV-Spitzenverband umfangreichere Möglichkeiten, von Herstellern, Leistungserbringern und deren Verbänden Daten für die Erarbeitung und Kalkulation von Festbeträgen anzufordern. Betroffen sind auch Augenoptikbetriebe.
Zu den möglichen Auskünften zählen unter anderem Umsatz- und Absatzzahlen, Kalkulationszuschläge, Stundenverrechnungssätze und Arbeitszeiten sowie Hersteller- und Leistungserbringerabgabepreise einschließlich gewährter Rabatte. Darüber hinaus können weitere Kosten- und Strukturdaten verlangt werden, sofern diese nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes für eine sachgerechte Festbetragsberechnung erforderlich sind.
Ende noch offen
Der ZVA hatte gemeinsam mit anderen Verbänden der Gesundheitshandwerke bereits während des Gesetzgebungsverfahrens Bedenken gegen den Umfang der Auskunftspflichten geäußert. Im Mittelpunkt stand dabei insbesondere der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Nach Angaben des Verbands konnte der ursprünglich vorgesehene Auskunftsanspruch im weiteren Verfahren an einigen Stellen eingeschränkt werden.
„Durch unseren gemeinsamen Einsatz im Vorfeld des Gesetzesbeschlusses ist es uns gelungen, den ursprünglich sehr weitreichenden Auskunftsanspruch an wichtigen Stellen abzufedern. Dass der Katalog der herauszugebenden Daten nun abschließend formuliert ist, ist eine deutliche Verbesserung. Dennoch bleiben aus unserer Sicht erhebliche Fragen offen. Aus diesem Grund lassen wir gemeinsam mit den anderen Verbänden der Gesundheitshandwerke prüfen, ob der Auskunftsanspruch in dieser Form verfassungsrechtlich Bestand haben kann. Mit der Klärung dieser Frage haben wir einen renommierten Sozialrechtsexperten beauftragt“, erklärt ZVA-Präsident Kai Jaeger.
Für den ZVA ist nun insbesondere relevant, wie die Regelung in der Praxis umgesetzt wird. Dabei wird sich zeigen, ob die vorgesehenen Schutzmechanismen verhindern, dass sensible betriebliche Informationen über das für die Festbetragsfestsetzung erforderliche Maß hinaus offengelegt werden müssen.