Hybrid-Betrieb untersagt, weil zulassungspflichtig Brillen.de verliert mit Remote-Refraktion vor dem OVG Saarland

Brillen.de Discounter

Brillen.de bezeichnet sich selbst als „ersten Brillendiscounter der Welt“.

© SuperVista

Brillen.de und die Supervista AG sorgen seit Jahren mit ihren Brillencontainern und der eingesetzten Remote-Refraktion für Diskussionen in der Branche (die DOZ berichtete u.a. in Ausgabe 01/23). Nun haben die Richter des OVG Saarland mit dem Beschluss vom 30. Januar 2026 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, wonach der Betrieb der Filiale ohne Eintragung in die Handwerksrolle unzulässig sei.

Die zuständige Behörde hatte den Betrieb untersagt, da die Filiale nicht in die Handwerksrolle eingetragen war. Brillen.de argumentierte daraufhin, dass kein zulassungspflichtiges Augenoptikerhandwerk ausgeübt werde, wenn der Meister nicht vor Ort arbeite. Die Filiale müsse daher weder von einem Meister geleitet, noch als Handwerksbetrieb in die Handwerksrolle eingetragen sein. Demnach entfalle die Zulassungspflicht der Handwerksordnung (HwO), weil die maßgebliche Tätigkeit handwerksrechtlich nicht vor Ort stattfinde. 

Gericht lehnt Beschwerde des Filialisten ab

Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht: Nach Ansicht des OVG sei entscheidend, dass die Refraktion die aktive Mitwirkung der Kundinnen und Kunden in der Filiale voraussetze und damit eine wesentliche handwerkliche Tätigkeit darstelle. Dass der fachlich Verantwortliche räumlich entfernt zugeschaltet sei, ändere nichts daran, dass der Betrieb selbst handwerksrechtlich zulassungspflichtig bleibe.

Die Beschwerde des Unternehmens blieb also erfolglos. Vielmehr wies der Senat nach Angaben des Nachrichtenseite LTO auf die Risiken der Remote-Refraktion hin: „Die Ermittlung der passenden Sehstärke ist keine Rechenaufgabe am Bildschirm. Sie ist eine Messung am Menschen – und die funktioniert nur, wenn der Kunde tatsächlich vor Ort ist. Er ist dabei nicht bloß anwesend, sondern Teil der Messung. Und wo gemessen wird, wird Handwerk ausgeübt.“ Technische Lösungen könnten die persönliche Anwesenheit eines Meisters dabei nicht ersetzen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar und der Einstweilige Rechtsschutz (Eilverfahren) damit beendet. 

In einer offiziellen Stellungnahme äußert sich die Supervista AG wie folgt: „Diese Entscheidung betrifft nur die Filiale im Bad Homburg und ist auch nur im Einstweiligen Rechtsschutz ergangen. Wir halten die Argumentation des Gerichts für falsch und werden diese im nach wie vor anhängigen Hauptsacheverfahren angreifen.“ Es ist also davon auszugehen, dass die Supervista AG noch weitere Rechtsmittel ausschöpfen wird. Ob dies etwas an der bisherigen Auffassung der Gerichte ändern wird, darf jedoch stark bezweifelt werden.

Geschrieben von

Angelika Miller

Angelika Miller

Angelika Miller ist die Online-Fee des DOZ-Verlags und kümmert sie sich um alles Digitale: von Newsletter-Strategien über die Koordination mit dem Social-Media-Team bis zum Relaunch der neuen Verlagswebsite.

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