Wir ernten was wir säen Wie Staat und Chef deutsche Meister schaffen
30.07.2026
Teilen
Wer den Meistertitel anstrebt, kann von einigen Förderungen profitieren.
Erstveröffentlichung in der DOZ 08/2026
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind das größte Kapital eines Unternehmens. Um langfristig von diesem Kapital zu profitieren, muss jedoch zunächst investiert werden. In der Augenoptik ist der Bedarf an qualifizierten Fachkräften unvermindert hoch. Schon lange hilft es ihr nicht, wenn die Beteiligten nur halbe Sachen machen. Der Geselle sollte deshalb häufig nur eine Zwischenstufe auf der Karriereleiter sein, der nächste Schritt zum Meister möglichst schnell folgen. Handwerksrechtlich erwirbt ein Augenoptiker damit die Berechtigung, eine eigene Betriebsstätte zu leiten. Bleibt er im Unternehmen, bedeuten die zusätzlich erworbenen Qualifikationen zugleich einen fachlichen Mehrwert für den Betrieb. Für viele ehemalige Gesellen ist die Aussicht auf bessere Verdienstmöglichkeiten die entscheidende Motivation. Vor der höheren Gehaltsabrechnung steht jedoch zunächst die Finanzierung der Meisterausbildung. Zum Glück gibt es dafür staatliche Unterstützung und vorausschauende Chefs.
Förderung vom Staat
Dank einer abgeschlossenen Berufsausbildung kann ein Geselle für die Meisterfortbildung Zuschüsse nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz erhalten. Diese Förderung ist einkommens- und vermögensunabhängig und muss nicht zurückgezahlt werden. Gefördert werden die tatsächlich anfallenden Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis zu 15.000 Euro. Die Hälfte davon wird als Zuschuss gewährt, für die andere Hälfte kann ein als zinsgünstig bezeichnetes Darlehen der KfW in Anspruch genommen werden.
Bei Vollzeitfortbildungen kann zusätzlich der Lebensunterhalt gefördert werden. Der maximale monatliche Unterhaltsbeitrag beträgt für Alleinstehende bis zu 1.019 Euro und wird vollständig als Zuschuss gewährt. Für Verheiratete sowie je Kind erhöht sich die Förderung um jeweils bis zu 235 Euro. Diese Zuschüsse hängen allerdings vom Einkommen und Vermögen der Meisterschülerinnen und Meisterschüler sowie gegebenenfalls vom Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners ab.
Der Einkommensfreibetrag liegt bei 353 Euro pro Monat. Praktisch bedeutet das: Ein Minijob bis 556 Euro bleibt in vielen Fällen anrechnungsfrei, weil zusätzlich eine Werbungskosten- und Sozialpauschale berücksichtigt werden. Für jedes Kind erhöht sich der Freibetrag um 770 Euro. Für Ehe- oder Lebenspartner kommen weitere 850 Euro hinzu, wobei deren Einkommen berücksichtigt wird. Gleichzeitig gilt für den Ehe- oder Lebenspartner ein eigener Freibetrag von 1.690 Euro. Beim Vermögen gilt ein Freibetrag von 45.000 Euro.
Für Ehe- oder Lebenspartner sowie für jedes Kind erhöht sich dieser Betrag um jeweils 2.300 Euro. Das Vermögen des Partners selbst bleibt grundsätzlich außen vor. Auch eine selbst genutzte Immobilie oder ein entsprechendes Auto werden nicht angerechnet.
Alleinerziehende mit einem Kind unter 14 Jahren oder einem behinderten Kind im eigenen Haushalt können zusätzlich einen pauschalen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten in Höhe von 150 Euro erhalten. Dieser Zuschuss ist unabhängig von Einkommen und Vermögen und wird sowohl bei Vollzeit- als auch bei Teilzeitkursen gewährt.
Pech für Grenzgänger: Voraussetzung für das sogenannte Aufstiegs-BAföG sind die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein entsprechender Aufenthaltsstatus sowie ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland. Gut zu wissen: Die erhaltenen Leistungen sind nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz in voller Höhe einkommensteuerfrei. Dafür kann die Tilgung eines anteiligen KfW-Darlehens nicht steuermindernd als Werbungskosten angegeben werden. Lediglich die Zinsen können geltend gemacht werden. Das gilt auch für den Meisterbonus von 3.000 Euro, der in Bayern nach bestandener Meisterprüfung gewährt wird.
Freibeträge beim Aufstiegs-BAföG
• Einkommensfreibetrag: 353 Euro pro Monat
• Freibetrag je Kind: 770 Euro
• Freibetrag für Ehe- oder Lebenspartner: 850 Euro
• Eigener Freibetrag des Ehe- oder Lebenspartners: 1.690 Euro
• Vermögensfreibetrag: 45.000 Euro
• Zuschlag beim Vermögen für Ehe- oder Lebenspartner sowie je Kind: 2.300 Euro
Förderung von Chef oder Chefin
Unterstützung kann ein Meisterschüler jedoch nicht nur aus öffentlichen Mitteln erhalten. Manche Inhaber investieren direkt in ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und übernehmen die Kosten für den Meisterkurs. Im Gegenzug möchten sie häufig sicherstellen, dass der Mitarbeiter anschließend zunächst im Unternehmen bleibt. Deshalb ist es zulässig, eine Bindungsfrist zu vereinbaren und die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Rückzahlung der Kurskosten zu knüpfen. Dabei gelten jedoch klare Regeln.
Die Bindungsfrist darf nicht zu lang sein. Andernfalls wird die gesamte Vereinbarung unwirksam und der Mitarbeiter könnte den Betrieb jederzeit verlassen, ohne etwas zurückzahlen zu müssen. Mit zunehmender Dauer der Fortbildung und höheren Kosten steigt dabei die zulässige Bindungsfrist. Bei Meisterkursen gelten zwei bis drei Jahre in der Regel als angemessen.
Außerdem darf die Vereinbarung nicht jede Form der Kündigung erfassen. Eine Rückzahlungspflicht wäre beispielsweise unzulässig, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt oder der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen kündigen muss. Zudem muss die Rückzahlung mit zunehmender Betriebszugehörigkeit sinken. Wer nach dem Meisterkurs noch längere Zeit im Unternehmen bleibt, darf nur noch einen anteiligen Betrag zurückzahlen müssen.
Die Übernahme von Fortbildungskosten gegen eine Bindungsfrist oder deren Rückzahlung sind praktischerweise Teil einer übergreifenden Vereinbarung. Bei einem Vollzeitkurs ruht das Arbeitsverhältnis häufig für die Dauer der Weiterbildung. Arbeitgeber haben in solchen Fällen ein Interesse daran, festzuhalten, dass während der Freistellung keine Entgeltfortzahlung erfolgt und kein neuer Urlaubsanspruch entsteht. Gleichzeitig sollten aber auch Vorteile für den künftigen Meister vereinbart werden, etwa der Fortbestand der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, die Mitnahme nicht genommener Urlaubstage oder der Erhalt angesammelter Überstunden.
Auch bei einem Teilzeitkurs ist eine an die Kurszeiten angepasste Freistellungsregelung zu treffen sowie eine Reduzierung der Vergütung auf die verbleibende Teilzeittätigkeit – sofern diese nicht sogar ungekürzt fortgezahlt wird. Je nach Verteilung der Kurseinheiten ist auch die Urlaubsregelung anzupassen. Arbeitet der Geselle weiterhin an fünf Tagen pro Woche, allerdings mit weniger Stunden pro Tag, bleibt der Urlaubsanspruch in Tagen unverändert. Arbeitet er stattdessen nur noch an drei Tagen pro Woche, reduziert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Meisterfortbildung in der Augenoptik
• Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis 15.000 Euro förderfähig
• 50 Prozent Zuschuss, 50 Prozent KfW-Darlehen
• Bei Vollzeitkursen für Alleinstehende zusätzlich bis zu 1.019 Euro Unterhaltszuschuss pro Monat
• Leistungen aus dem Aufstiegs-BAföG sind steuerfrei, Voraussetzung: Wohnsitz in Deutschland
• Arbeitgeber können Kurskosten übernehmen, Bindungsfristen von zwei bis drei Jahren gelten meist als zulässig, Rückzahlungspflichten müssen mit längerer Betriebszugehörigkeit sinken
• Vollzeitkurs: Meisterschule gilt steuerlich als erste Tätigkeitsstätte
• Teilzeitkurs: Betrieb bleibt erste Tätigkeitsstätte
• Fortbildungskosten (auch spätere Rückzahlungen an Arbeitgeber) können steuerlich geltend gemacht werden
• In Bayern gibt es zusätzlich einen Meisterbonus von 3.000 Euro
Auch steuerlich gibt es Unterschiede
Für den Arbeitgeber sind die Fortbildungskosten als Betriebsausgabe absetzbar. Meisterschülerinnen können ihre übrigen Kosten als Werbungskosten geltend machen. Dabei ist zwischen Vollzeit- und Teilzeitkursen zu unterscheiden. Bei einem Teilzeitkurs bleibt der Betrieb die erste Tätigkeitsstätte. Fahrten zur Meisterschule können dann ebenso geltend gemacht werden wie Verpflegungskosten. Bei Vollzeitkursen wird dagegen die Meisterschule zur ersten Tätigkeitsstätte. Das gilt unabhängig davon, ob der Meisterschüler zuvor gekündigt hat oder sein Arbeitsverhältnis ruht. Daher kann der Fortzubildende zwar die Kilometer zur Bildungsstätte abrechnen, aber keine Verpflegungskosten. Beides wird allerdings unabhängig von den Kursformen steuerlich berücksichtigt, wenn er mit Kollegen eine regelmäßige Lerngruppe bildet und den Aufwand für diese Treffen geltend machen will. Wer den Aufwand detaillierter Aufzeichnungen wie einem Fahrtenbuch scheut, kann auch hier die Pauschalen ansetzen. Sogar Rückzahlungen an den ehemaligen Arbeitgeber wegen einer wirksam vereinbarten Bindungsfrist können später noch als Werbungskosten angesetzt werden. Hier belohnt der Staat indirekt sogar die Untreue
eines Mitarbeiters.
Am Ende sollte die rasche berufliche Weiterentwicklung vom Gesellen zum Meister jedenfalls nicht an finanziellen oder arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen scheitern.