Mehr Verantwortung für die Augenoptik Neue Befugnisse beim Führerscheinsehtest
30.10.2026
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Neue Anlaufstelle im Blick: Die Untersuchung des Sehvermögens für Lkw- und Busführerscheine darf seit August auch in entsprechend qualifizierten Augenoptikbetrieben angeboten werden.
Erstveröffentlichung in der DOZ 11/26
Am 17. August 2026 wurde die „Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Einen Tag später traten die für die Augenoptik maßgeblichen Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dann in Kraft. Seitdem können Augenoptikbetriebe Untersuchungen des Sehvermögens nach Anlage 6 Nr. 2.1 FeV für Bewerberinnen und Bewerber um die Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E durchführen und bescheinigen. Die Regelungen gelten aber nicht allein für Lkw- und Busfahrer, sondern ebenfalls für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung.
Die ärztliche Untersuchungsmöglichkeit bleibt davon selbstverständlich unberührt bestehen. Neu ist, dass die FeV die Augenoptikbetriebe ausdrücklich als weitere berechtigte Untersuchungsstellen benennt. Welche Prüfungen die Untersuchung umfasst und wie diese fachlich durchzuführen sind, erläutern die begleitenden Fachbeiträge von Carolin Truckenbrod (siehe DOZ-Artikel) sowie von Thorsten Boss im vorangegangenen Oktober-Heft.
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