Gesetzgeber hat Zeitplan abgeändert Anbindung an die Telematikinfrastruktur und E-Rezept
30.10.2025
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Einige Dinge sind zwar noch nicht in trockenen Tüchern, aber klar ist, dass der Anschluss an die Telematikinfrastruktur und damit das E-Rezept für Augenoptikbetriebe verpflichtend wird. Wie sie die Zeit bis zur Einführung des E-Rezepts nutzen, müssen Inhaber und Inhaberinnen selbst entscheiden.
Angepasste Version | Erstveröffentlicht in der DOZ 11|2025
Im Moment steht eines sicher fest: Das elektronische Rezept für Hilfsmittel wird kommen, und um es nutzen zu können, müssen sich Augenoptikbetriebe an die Telematikinfrastruktur anschließen. Unklarheiten beziehungsweise Unsicherheiten gibt es jedoch momentan sowohl, was das Datum der Einführung des E-Rezepts als auch, was die Finanzierung betrifft.
Am 6. November 2025 wurde das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung der Pflege in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Damit sind die folgenden wichtigen Eckdaten zur Telematik bzw. Anschlusspflicht der Betriebe klar:
- Die Anbindungspflicht an die Telematikinfrastruktur wird auf den 1. Oktober 2027
verschoben. - Der elektronische Berufsausweis (eBA) entfällt als Voraussetzung für die Anbindung an die Telematikinfrastruktur.
Für Augenoptikbetriebe gelten damit zwei entscheidende Termine: der 1. Oktober 2027 für die gesetzlich verpflichtende Anbindung an die TI und voraussichtlich das Jahr 2028 für die Einführung des E-Rezepts für Hilfsmittel.
Der ursprünglich vorgesehene Termin für die Anbindungspflicht an die TI wurde vom Gesetzgeber vom 1. Januar 2026 auf den 1. Oktober 2027 um 21 Monate verschoben, für die Betriebe bedeutet dies mehr Vorbereitungszeit - auch um technische Rahmenbedingungen zu klären.
Technische Anforderungen
Für die Anbindung an die TI sind technisch erforderlich: ein TI-Konnektor oder alternativ ein moderneres TI-Gateway (Einbox-Konnektoren dürfen laut Gematik nur noch bis Ende 2030 betrieben werden; wer neu investiert, sollte ein zukunftsfähiges TI-Gateway wählen), ein TI-fähiges Kartenterminal sowie eine Software, die TI-Dienste unterstützt.
Zudem müssen Betriebe eine Zugangskarte beantragen: die Institutionskarte (SMC-B), die den Betrieb als berechtigten Teilnehmer an der TI ausweist. Diese wird über die Handwerkskammern beantragt.
Die Ausgabe der SMC-B-Karte erfolgt ausschließlich über das von der zuständigen Handwerkskammer bereitgestellte Online-Antragsportal. Die Handwerkskammer vergibt eine Vorgangsnummer, mit der die Karte bei einem der vier qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (qVDA) bestellt werden kann. Der vom Antragsteller gewählte qVDA wird im Rahmen des Online-Antrags ausgewählt.
Für die Freischaltung ist eine Identitätsprüfung per PostIdent oder eID erforderlich. Mit den Karten erhält man PIN/PUK, die aufbewahrt werden müssen. Anschließend kann der Zugang zur TI installiert werden – am besten gemeinsam mit dem Softwarehaus bei der Einrichtung von Konnektor (TI-Gateway) und Kartenterminal. Fragen zur Beantragung der Karten beantwortet die zuständige Handwerkskammer. Weiterführende Informationen gibt es auf der Website des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH).
Ein solches Kartenterminal wird in Zukunft auch in Augenoptikbetrieben zu finden sein. Spätestens im Laufe des Jahres 2028 soll das E-Rezept verpflichtend werden.
Noch kein Vertrag zur Kostenübernahme
Das digitale Rezept für Brillen, vergrößernde Sehhilfen und andere Hilfsmittel wird voraussichtlich 2028 verpflichtend. Es wird elektronisch erstellt, zentral gespeichert und kann vom Augenoptiker über die elektronische Gesundheitskarte oder einen Rezeptcode abgerufen werden. Ein gemeinsames Pilotprojekt der Gesundheitshandwerke mit OptaData soll praxistaugliche Lösungen entwickeln – auch unter Mitwirkung erster Augenoptikbetriebe. Diese Lösungen werden anschließend der Gematik GmbH vorgestellt, mit dem Ziel, dass die entwickelten Prozesse übernommen werden.
Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, die Ausstattungs- und Betriebskosten der Leistungserbringer zu übernehmen. Das Gesetz sah hierfür Vertragsabschlüsse zum 1. Januar 2024 vor. Bisher kam es jedoch zu keinem Vertragsabschluss. Der GKV-Spitzenverband hat die Gespräche auf 2026 verschoben, mit Verweis auf fehlende technische Rahmenbedingungen.
Bis dahin müssen Betriebe eventuelle Anschaffungskosten für die TI-Anbindung selbst tragen. Ob Kosten, die vor einem Vertragsabschluss entstehen, rückwirkend erstattet werden, ist weiterhin unklar.
Schlüsselinformationen zur TI-Anbindung
∗ Die Anbindung an die TI ist ab dem 1. Oktober 2027 gesetzlich vorgeschrieben
∗ Das E-Rezept für Hilfsmittel soll voraussichtlich 2028 verpflichtend eingeführt werden
∗ Die Refinanzierung ist weiterhin ungeklärt; Gespräche zwischen GKV-Spitzenverband und Gesundheitshandwerken sind erst für 2026 geplant
∗ Eine frühzeitige Vorbereitung hilft, technische Probleme und Zeitdruck zu vermeiden
∗ Jeder Betrieb muss selbst entscheiden, wann er mit der konkreten Umsetzung beginnt
∗ Über kurz oder lang ist der Anschluss an die TI unvermeidlich, wenn weiterhin mit gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden soll
Bearbeitete Version
In einer ersten Version des Artikels (der in dieser Form auch in der DOZ erschienen ist), hatte noch der 1. Januar 2026 als Termin zur verpflichtenden Anbindung an die Telematikinfrastruktur gestanden. Ebenso war die Einführung des E-Rezepts auf den 1. Juli 2027 terminiert. Beide Daten haben wir in der neuen Version nun angepasst.