Klage vor Landgerichten angekündigt Wettbewerbszentrale: dm-Screening rechtswidrig?
28.10.2025
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Ist das Augenscreening von dm und Skleo Health rechtwidrig? Das sieht zumindest die Wettbewerbszentrale so und will zeitnah Klage bei zwei Landgerichten einreichen.
Ein Augenscreening für 14,95 Euro, durchgeführt von „geschulten“ dm-Mitarbeitenden, KI-basiert ausgewertet und ärztlich validiert – so wirbt die Drogeriemarktkette für das Angebot in bislang vier Filialen. Erkannt werden sollen so die Augenerkrankungen Glaukom, diabetische Retinopathie sowie altersbedingte Makuladegeneration. Auch die DOZ hatte sich dieses Angebot bereits zu Beginn in einer Filiale in Düsseldorf angeschaut und getestet (siehe DOZ 10|2025). Durchgeführt werden ein Sehtest und eine Netzhautfotografie. Zum Einsatz kommen dabei jedoch Geräte, die nur von medizinisch ausgebildetem Personal in einer geeigneten Umgebung verwendet werden dürfen.
Schon früh kamen (nicht nur wegen des letzten Punktes) Zweifel auf, ob das Vorgehen von dm und Anbieter Skleo Health, einem Düsseldorfer Start-up, das sein Angebot auch Augenoptikbetrieben und Apotheken zur Verfügung stellt, rechtmäßig ist. Entsprechend rief dies auch die Wettbewerbszentrale auf den Plan. „Die Weiterentwicklung etablierter Augenscreening-Angebote und der Einsatz von KI auch in der Gesundheitsbranche sind begrüßenswert. Allerdings dürfen derartige Angebote keine gesetzlichen Regeln verletzen. Speziell im Gesundheitsbereich sind die juristischen Anforderungen zum Schutz der Patientinnen und Patienten hoch“, unterstreicht Nadine Schreiner, Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) der Wettbewerbszentrale, die Bedeutung des Verfahrens.
Rechtswidrige Durchführung des Screenings
Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale verstößt die Durchführung und Bewerbung des angebotenen Augenscreenings gegen fünf verschiedene rechtliche Vorgaben. Zunächst sieht die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz, da die von dm eingesetzten „geschulten Mitarbeiter“ nicht zur Ausübung von Heilkunde befugt sind. Darüber hinaus erfolgt die Bedienung der beim Augenscreening eingesetzten Medizinprodukte entgegen ihrer Zweckbestimmung durch nicht entsprechend qualifiziertes Personal. Zusätzlich handele es sich nach Ansicht der Wettbewerbszentrale bei dem Ergebnisbericht mit konkreten Befunden um eine ärztliche Leistung, die nach den Regeln der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden müsste.