Klage vor Landgerichten angekündigt Wettbewerbszentrale: dm-Screening rechtswidrig?

Skleo Augenscreening dm

Ist das Augenscreening von dm und Skleo Health rechtwidrig? Das sieht zumindest die Wettbewerbszentrale so und will zeitnah Klage bei zwei Landgerichten einreichen.

© DOZ / David Friederichs

Ein Augenscreening für 14,95 Euro, durchgeführt von „geschulten“ dm-Mitarbeitenden, KI-basiert ausgewertet und ärztlich validiert – so wirbt die Drogeriemarktkette für das Angebot in bislang vier Filialen. Erkannt werden sollen so die Augenerkrankungen Glaukom, diabetische Retinopathie sowie altersbedingte Makuladegeneration. Auch die DOZ hatte sich dieses Angebot bereits zu Beginn in einer Filiale in Düsseldorf angeschaut und getestet (siehe DOZ 10|2025). Durchgeführt werden ein Sehtest und eine Netzhautfotografie. Zum Einsatz kommen dabei jedoch Geräte, die nur von medizinisch ausgebildetem Personal in einer geeigneten Umgebung verwendet werden dürfen.

Schon früh kamen (nicht nur wegen des letzten Punktes) Zweifel auf, ob das Vorgehen von dm und Anbieter Skleo Health, einem Düsseldorfer Start-up, das sein Angebot auch Augenoptikbetrieben und Apotheken zur Verfügung stellt, rechtmäßig ist. Entsprechend rief dies auch die Wettbewerbszentrale auf den Plan. „Die Weiterentwicklung etablierter Augenscreening-Angebote und der Einsatz von KI auch in der Gesundheitsbranche sind begrüßenswert. Allerdings dürfen derartige Angebote keine gesetzlichen Regeln verletzen. Speziell im Gesundheitsbereich sind die juristischen Anforderungen zum Schutz der Patientinnen und Patienten hoch“, unterstreicht Nadine Schreiner, Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) der Wettbewerbszentrale, die Bedeutung des Verfahrens.

Rechtswidrige Durchführung des Screenings

Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale verstößt die Durchführung und Bewerbung des angebotenen Augenscreenings gegen fünf verschiedene rechtliche Vorgaben. Zunächst sieht die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz, da die von dm eingesetzten „geschulten Mitarbeiter“ nicht zur Ausübung von Heilkunde befugt sind. Darüber hinaus erfolgt die Bedienung der beim Augenscreening eingesetzten Medizinprodukte entgegen ihrer Zweckbestimmung durch nicht entsprechend qualifiziertes Personal. Zusätzlich handele es sich nach Ansicht der Wettbewerbszentrale bei dem Ergebnisbericht mit konkreten Befunden um eine ärztliche Leistung, die nach den Regeln der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden müsste.

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Unzulässige Werbung für das Angebot

Auch die Bewerbung des Augenscreenings auf der dm-Webseite ist nach Ansicht der Wettbewerbszentrale zu beanstanden. Zum einen werde den interessierten Kunden durch die Bezugnahme auf konkrete Augenkrankheiten und Formulierungen wie „Früherkennung“ oder „rechtzeitige Behandlung“ suggeriert, dass nach Durchführung des Screenings ein zuverlässiges Prüfergebnis vorliege und den Krankheiten hierdurch effektiv vorgebeugt werden könne. Da hierfür allerdings eine gängige augenärztliche Untersuchung unentbehrlich wäre, erachtet die Wettbewerbszentrale die Werbung als irreführend.

Zum anderen liegt aus Sicht der Wettbewerbszentrale ein Verstoß gegen das grundsätzliche Werbeverbot für Fernbehandlungen nach dem Heilmittelwerbegesetz vor.

„Für die Wettbewerbszentrale ist es von Bedeutung, die Zulässigkeit des Augenscreening-Angebots gerichtlich klären zu lassen, da die Einhaltung medizinischer Standards ein relevanter Aspekt des Patientenschutzes ist. Alle Marktteilnehmer sollten daher die anzuwendenden Standards kennen und beachten“, heißt es von Seiten der Wettbewerbszentrale. In den Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf und dem Landgericht Karlsruhe wird die Wettbewerbszentrale nun gegen beide verantwortlichen Unternehmen vorgehen und in Kürze Klage einreichen.
 

Geschrieben von

David Friederichs

David Friederichs

Große Themen mit gründlicher Recherche und kritischem Blick sind David Friederichs Spezialgebiet. Der DOZ-Chefredakteur schreibt am liebsten über das, was wirklich zählt – und sammelt dabei gerne Brillen. 

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