LESERBRIEFE
DOZ
09 | 2016
10
Zum Leserbrief von
Herrn Dr. Wesemann:
Dr. Wesemann hat natürlich recht: Die
in der Tabelle 1 angegebenen Werte
entsprechen nicht dem Stand der Fahr-
erlaubnisverordnung nach deren Novel-
lierung im Jahr 2010. In der genannten
Tabelle werden Mindestanforderungen
an die Sehfunktionen gemäß aktueller
Empfehlung der Deutschen Ophthalmo-
logischen Gesellschaft (DOG) zitiert, die
dementsprechend als irreführend ange-
sehen werden können.
Im zugrundliegenden Gesetzestext der
Fahrerlaubnisverordnung (FeV, Anlage 6)
werden Anforderungen an das Sehvermö-
gen wie folgt beschrieben [1]:
„Für die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L
und T (PKW) gilt ein Sehtest, durchgeführt
durch eine amtlich anerkannte Sehteststelle
(§ 12 Absatz 2), als bestanden, wenn die
zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne
Sehhilfen mindestens 0,7/0,7 beträgt. Be-
steht der Bewerber den Sehtest nicht, ist
eine augenärztliche Untersuchung erfor-
derlich. Bei dieser Untersuchung ist un-
ter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld,
Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blend-
empfindlichkeit, Diplopie sowie andere Stö-
rungen der Sehfunktion zu achten, die ein
sicheres Fahren in Frage stellen können.
Dabei dürfen folgende Sehschärfewerte
nicht unterschritten werden: Sehschärfe
des besseren Auges oder beidäugige Seh-
schärfe: 0,5.“
Im Gesetzestext wird also, wie von
Herrn Dr. Wesemann gesagt, der Begriff
der Einäugigkeit nicht (mehr) verwendet.
Es werden keine Forderungen an die Seh-
schärfe des schlechter sehenden Auges
gestellt.
Die in unserem Beitrag beschriebene
tabellarische Übersicht bezieht sich nicht
auf den Gesetzestext der Fahrerlaub-
nis-Verordnung (FeV), sondern gibt die
Empfehlungen der Deutschen Ophthal-
Sehfunktionen
Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E
und Fahrgastbeförderung
Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T
Sehschärfe
0,8 / 0,5
0,5 (besser sehendes Auge oder binokular)
Sehschärfe bei Einäugigkeit
nicht geeignet
0,5
Zulässige Brillenglasstärke
+ 8,0 D (bei zylindrischen Gläsern gilt das
sphärische Äquivalent)
keine Begrenzung
Gesichtsfeld
normale Gesichtsfelder beider Augen,
wenigstens normales beidäugiges
Gesichtsfeld
normales Gesichtsfeld eines Auges oder
gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld
Stellung und Beweglichkeit
Ausschluss bei Diplopie im Gebrauchs-
blickfeld (25 Grad Auf-, 30 Grad Seit- und
40 Grad Abblick), abgestufte Bewertung
der Qualität des Binokularsehens je nach
Fahrzeugklasse
Lähmungsschielen und Begleitschielen
ohne Diplopie in einem Blickfeldbereich
von mindestens 20 Grad Durchmesser zu-
lässig, normale Kopfhaltung empfohlen
Dämmerungssehschärfe,
Blendempfindlichkeit
mesopisch, Kontraststufe 1 : 2,7;
mesopisch, Kontraststufe 1 : 5,
ansonsten Nachtfahrverbot
Kontraststufe 1 : 5;
mindestens jedoch 1 : 23,
ansonsten Nachtfahrverbot
Farbensehen
Unzulässig: Protanomalie mit Anomalie-
quotient unter 0,5 und Protanopie
keine Anforderungen
Tabelle 1: Mindestanforderungen an die Sehfunktionen gemäß Empfehlung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft. [2] Die zu fordernde
Sehschärfe in Tabellenzeile 1 wurde dabei entsprechend der aktuellen FeV modifiziert.
Leserbrief zu:
Grundler, Strasburger:
Zentrale Sehschärfe und visuelle Fahreignungsdiagnostik
Aus DOZ 07-2016
Leider stimmen die in Tabelle 1 angegebenen Mindestsehschärfewerte für
PKW nicht. Früher wurden im Augenarztgutachten in der Tat die in Tabelle 1
angegebenen Mindestvisuswerte von 0,5 für das bessere und 0,2 für das schlech-
tere Auge gefordert.
Seit der Novellierung der Fahrerlaubnisverordnung im Jahr 2010 (
http://www.
gesetze-im-internet.de/bundesrecht/fev_2010/gesamt.pdf )wird für PKW-Fahrer
usw. (F-Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T) jetzt aber nur noch ein Mindest-
visus von 0,5 als „Sehschärfe des besseren Auges oder als beidäugige Sehschärfe“
gefordert. Eine Mindestsehschärfe für das schlechtere Auge wird nicht mehr ge-
fordert. Der Begriff „Einäugigkeit“ wurde für die genannten Führerscheinklassen
ganz aus dem Gesetzestext gestrichen.
Dr. W. Wesemann
Köln