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LESERBRIEFE

DOZ

09 | 2016

10

Zum Leserbrief von

Herrn Dr. Wesemann:

Dr. Wesemann hat natürlich recht: Die

in der Tabelle 1 angegebenen Werte

entsprechen nicht dem Stand der Fahr-

erlaubnisverordnung nach deren Novel-

lierung im Jahr 2010. In der genannten

Tabelle werden Mindestanforderungen

an die Sehfunktionen gemäß aktueller

Empfehlung der Deutschen Ophthalmo-

logischen Gesellschaft (DOG) zitiert, die

dementsprechend als irreführend ange-

sehen werden können.

Im zugrundliegenden Gesetzestext der

Fahrerlaubnisverordnung (FeV, Anlage 6)

werden Anforderungen an das Sehvermö-

gen wie folgt beschrieben [1]:

„Für die Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L

und T (PKW) gilt ein Sehtest, durchgeführt

durch eine amtlich anerkannte Sehteststelle

(§ 12 Absatz 2), als bestanden, wenn die

zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne

Sehhilfen mindestens 0,7/0,7 beträgt. Be-

steht der Bewerber den Sehtest nicht, ist

eine augenärztliche Untersuchung erfor-

derlich. Bei dieser Untersuchung ist un-

ter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld,

Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blend-

empfindlichkeit, Diplopie sowie andere Stö-

rungen der Sehfunktion zu achten, die ein

sicheres Fahren in Frage stellen können.

Dabei dürfen folgende Sehschärfewerte

nicht unterschritten werden: Sehschärfe

des besseren Auges oder beidäugige Seh-

schärfe: 0,5.“

Im Gesetzestext wird also, wie von

Herrn Dr. Wesemann gesagt, der Begriff

der Einäugigkeit nicht (mehr) verwendet.

Es werden keine Forderungen an die Seh-

schärfe des schlechter sehenden Auges

gestellt.

Die in unserem Beitrag beschriebene

tabellarische Übersicht bezieht sich nicht

auf den Gesetzestext der Fahrerlaub-

nis-Verordnung (FeV), sondern gibt die

Empfehlungen der Deutschen Ophthal-

Sehfunktionen

Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E

und Fahrgastbeförderung

Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T

Sehschärfe

0,8 / 0,5

0,5 (besser sehendes Auge oder binokular)

Sehschärfe bei Einäugigkeit

nicht geeignet

0,5

Zulässige Brillenglasstärke

+ 8,0 D (bei zylindrischen Gläsern gilt das

sphärische Äquivalent)

keine Begrenzung

Gesichtsfeld

normale Gesichtsfelder beider Augen,

wenigstens normales beidäugiges

Gesichtsfeld

normales Gesichtsfeld eines Auges oder

gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld

Stellung und Beweglichkeit

Ausschluss bei Diplopie im Gebrauchs-

blickfeld (25 Grad Auf-, 30 Grad Seit- und

40 Grad Abblick), abgestufte Bewertung

der Qualität des Binokularsehens je nach

Fahrzeugklasse

Lähmungsschielen und Begleitschielen

ohne Diplopie in einem Blickfeldbereich

von mindestens 20 Grad Durchmesser zu-

lässig, normale Kopfhaltung empfohlen

Dämmerungssehschärfe,

Blendempfindlichkeit

mesopisch, Kontraststufe 1 : 2,7;

mesopisch, Kontraststufe 1 : 5,

ansonsten Nachtfahrverbot

Kontraststufe 1 : 5;

mindestens jedoch 1 : 23,

ansonsten Nachtfahrverbot

Farbensehen

Unzulässig: Protanomalie mit Anomalie-

quotient unter 0,5 und Protanopie

keine Anforderungen

Tabelle 1: Mindestanforderungen an die Sehfunktionen gemäß Empfehlung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft. [2] Die zu fordernde

Sehschärfe in Tabellenzeile 1 wurde dabei entsprechend der aktuellen FeV modifiziert.

Leserbrief zu:

Grundler, Strasburger:

Zentrale Sehschärfe und visuelle Fahreignungsdiagnostik

Aus DOZ 07-2016

Leider stimmen die in Tabelle 1 angegebenen Mindestsehschärfewerte für

PKW nicht. Früher wurden im Augenarztgutachten in der Tat die in Tabelle 1

angegebenen Mindestvisuswerte von 0,5 für das bessere und 0,2 für das schlech-

tere Auge gefordert.

Seit der Novellierung der Fahrerlaubnisverordnung im Jahr 2010 (

http://www.

gesetze-im-internet.de/bundesrecht/fev_2010/gesamt.pdf )

wird für PKW-Fahrer

usw. (F-Klassen A, A1, A2, B, BE, AM, L und T) jetzt aber nur noch ein Mindest-

visus von 0,5 als „Sehschärfe des besseren Auges oder als beidäugige Sehschärfe“

gefordert. Eine Mindestsehschärfe für das schlechtere Auge wird nicht mehr ge-

fordert. Der Begriff „Einäugigkeit“ wurde für die genannten Führerscheinklassen

ganz aus dem Gesetzestext gestrichen.

Dr. W. Wesemann

Köln