Corona-Krise: Adidas zahlt nun doch Miete

Mietrückstände Geldscheine
Mit den neuen Regelungen können Mieter ihre Mietzahlungen aufschieben.
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Vermieter können ihren Mietern erst einmal nicht kündigen, wenn diese wegen der Corona-Pandemie ihre Miete nicht bezahlen können. Eine entsprechende Regelung wurde von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Sie gilt ab April und ist vorerst befristet bis zum 30. Juni. Auch große Unternehmen geraten gegenwärtig unter Druck und wollen auf die neuen Regelungen zurückgreifen.

So kündigte eine internationale Firmen wie Adidas zunächst an, von den neu erteilten Rechten als Mieter Gebrauch zu machen. "Es ist richtig, dass Adidas, wie viele andere Unternehmen auch, vorsorglich Mietzahlungen temporär aussetzt", bestätigte eine Sprecherin anfangs gegenüber der Bild-Zeitung. Politiker kritisierten daraufhin das Verhalten des Konzerns enorm: Arbeitsminister Hubertus Heil bezeichnete Adidas Vorgehen als "unverantwortlich", Justizministerin Christine Albrecht nannte es "unanständig und nicht akzeptabel". Nach der erheblichen Kritik veröffentlichte das Unternehmen heute (01.04.) einen offenen Brief, in dem es sich öffentlich entschuldigt: "Ihre Meinung ist uns wichtig, und Ihre Meinung ist eindeutig: Sie sind von adidas enttäuscht", heißt es in dem Schreiben.

Adidas leide sehr unter der Corona-Krise

"Deshalb möchten wir uns bei Ihnen in aller Form entschuldigen. Wir haben unseren Vermieter_innen die Miete für April bezahlt. Fairness und Teamgeist sind seit jeher eng mit adidas verknüpft und sollen es auch bleiben". Das Geschäft würde sehr unter der Coronakrise leiden: " Fast auf der gesamten Welt findet kein normales Geschäft mehr statt. Die Läden sind zu. Das hält selbst ein gesundes Unternehmen wie adidas nicht lange aus", heißt es in dem Brief weiter. Nach Adidas Ankündigung, Mietzahlungen auszusetzen, kündigten unter anderem die Schuhkette Deichmann und der schwedische Textilkonzern H&M an, ihre Zahlungen vorerst einzustellen.

Vertreter der Immobilienwirtschaft und Mieterverbände begrüßen zwar das Hilfspaket, fordern aber weitere Maßnahmen, wie die Einrichtung eines „Sicher-Wohnen-Fonds“. „Für Mieter und Vermieter ist es nicht hilfreich, wenn sich am Ende die Mietschulden türmen", so Jutta Hartmann, Pressesprecherin des Deutschen Mieterbundes. Aus dem Fonds solle sich kurzfristig jeder bedienen können, der seine Miete aufgrund der Krise nicht stemmen kann. Aktuell scheint ein solcher Fonds allerdings nicht geplant sein.

Doch welche Maßnahmen wurden konkret beschlossen? Und für wen und unter welchen Bedingungen gelten sie?

Miete wird nicht erlassen

Voraussetzung für die Beanspruchung ist laut Bundesregierung, dass die Zahlungsschwierigkeiten auf der Corona-Krise beruhen. Berufen kann man sich dabei auf eine eigene eidesstaatliche Versicherung oder die Vorlage von entsprechenden Beweisdokumenten, wie Nachweise über den Verdienstausfall oder eine Bescheinigung darüber, dass sich der Mieter um staatliche Leistungen bemüht. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes entfällt für den Vermieter das Recht, Mieter bei zwei ausstehenden Monatsmieten fristlos zu kündigen. Das coronabedingte Gesetz gibt vor, dass das Kündigungsrecht bei ausbleibender Mietzahlung für die Dauer von zwei Jahren ausgesetzt wird. Zu beachten ist, dass den Mietern die Miete durch das Gesetz nicht erlassen wird, denn nach Ende der Frist müssen sie diese vollständig nachzahlen. Das heißt, Mietkosten, die in den nächsten drei Monaten nicht gezahlt werden, müssen erst bis zum 30.06.202 nachgeleistet werden.

Für Vermieter gibt es demnach keine Härtefallklausel, allerdings kann man – wenn der eigene Lebensunterhalt durch den Zahlungsaufschub gefährdet ist – eine sofortige Mietzahlung veranlassen.

Aufschub auch für andere Verträge

Können Privatpersonen und Kleinstunternehmer wegen der Pandemiefolgen ihre vertraglichen Raten nicht mehr zahlen, sind sie ebenfalls vor Kündigung geschützt. Kann ein Verbraucher den Vertragsbedingungen finanziell nicht gerecht werden, dürfen die jeweiligen Vertragspartner nicht durch Inkassounternehmen oder gerichtlich gegen sie vorgehen und keine Verzugszinsen geltend machen. Diese Regelung betrifft Verträge der „Daseinsvorsorge“ wie Haushaltskosten (u.a. Strom, Gas, Telekommunikation und Waser) und Pflichtversicherungen wie die Kfz-Haftpflicht. Zu Kleinstunternehmen zählen Betriebe mit bis zu neun Angestellten und einem Jahresumsatz von maximal zwei Millionen Euro.

Verbraucher, die aufgrund der ausbleibenden Mietzahlungen laufende Darlehen nicht bedienen können, haben künftig die Möglichkeit, diese zu stunden. Die Regelung gilt jedoch nur für Verbraucherverträge, die vor dem 15. März geschlossen worden sind. Bei Bedarf kann die Bundesregierung die Frist der aufgeführten Gesetze bis Ende September verlängern, mit Zustimmung des Bundesrates auch darüber hinaus.