Die dritte Halbzeit

Hand mit Füller
Gleitsichtbrillen aus dem Internet - darf es "eigentlich" nur noch mit Warnhinweisen geben.
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Was ist eigentlich aus dem Warnhinweis für „Onlinebrillen“ geworden? Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) hat seine Jahrespressekonferenz am 24. April 2017 in Düsseldorf unter anderem dazu genutzt, noch einmal auf das für den Bundesverband erfreuliche Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) einzugehen, der sich als letzte Instanz mit der Frage beschäftigen musste, ob Gleitsichtbrillen online verkauft werden dürfen. Sie dürfen, doch nur unter bestimmten Auflagen, die wiederum die Anbieter auch einige Zeit nach der schriftlichen Urteilsbegründung nicht so recht zu interessieren scheinen. DOZ-Chefredakteur Ingo Rütten sprach deswegen mit ZVA-Geschäftsführer Dr. Jan Wetzel über das Urteil und dessen Folgen; der Geschäftsführer des ZVA kennt sich aus mit der – wie er es nennt – dritten Halbzeit in einem solchen Verfahren.

DOZ: ZVA-Präsident Thomas Truckenbrod hat bei der ZVA-Jahrespressekonferenz das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 3. November 2016, dessen schriftliche Begründung Anfang März veröffentlicht wurde, als vollen Erfolg für den Verband bezeichnet. Das scheint zunächst überraschend, da der Onlinehandel weiter Gleitisichtbrillen verkauften darf. Klären Sie uns auf, worum ging es dem Verband genau?

Dr. Jan Wetzel: Der BGH musste aufgrund einer Klage des ZVA – die finanziell übrigens zu großen Teilen von den Landesinnungen und Landesinnungsverbänden getragen wurde – entscheiden, ob Gleitsichtbrillen, die lediglich auf der Grundlage der Daten aus dem Brillenpass und der Pupillendistanz gefertigt werden, abgegeben werden dürfen. Aber auch wenn der Beklagte ein Internethändler ist, die 4Care GmbH aus Kiel, so richtete sich die Klage nicht gegen den Internethandel an sich.

Dr. Jan Wetzel
Dr. Jan Wetzel  ©Foto: ZVA / Magner

Es wäre ja auch reichlich naiv, den Handel im Internet verbieten zu wollen, oder?

(lacht) Das wäre es tatsächlich. Es gehört in unserer digitalisierten Welt heute einfach dazu, dass Produkte und Dienstleistungen online vertrieben  oder vermittelt werden. Entscheidend ist nur, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen wie etwa das handwerksrechtliche Gebot der Meisterpräsenz, die Einhaltung von verbindlichen Qualitätsstandards und das allgemeine Wettbewerbsrecht von allen Anbietern eingehalten werden, unabhängig davon, ob sie online oder offline auftreten. Und zu den wettbewerbsrechtlichen Spielregeln gehört eben auch, den Verbrauchern reinen Wein einzuschenken und nicht eine Qualität vorzugaukeln, die der Anbieter nicht erbringen kann.

Nur noch einmal zur Erinnerung, was genau machen Mister Spex, Brille24 und Co. nicht?

Bleiben wir bei 4Care und dabei, was dieses Unternehmen nicht getan hat. Es ist nicht richtig, wenn ein Anbieter seine Produkte mit dem Attribut „in Optiker-Qualität“ anpreist, aber bestimmte entscheidende Parameter zur Herstellung von Gleitsichtbrillen nicht berücksichtigt – wie den Hornhautscheitelabstand, die Einschleifhöhe oder die Fassungsvorneigung. Wenn bei der Herstellung von Gleitsichtbrillen diese Parameter nicht berücksichtigt werden, dann sind Verträglichkeit und Funktionalität der Brillen nicht gewährleistet. Dies ist besonders bei Gleitsichtbrillen ein Problem, gelten sie doch als Allrounder, die der Presbyope grundsätzlich bei jeder Gelegenheit tragen können soll, also auch als Fahrzeugführer im Straßenverkehr. Aus diesem Grund haben wir verlangt, dass das Unternehmen 4Care seine Kunden zumindest auf diese Einschränkungen hinweisen muss. Wenn der Kunde dann dennoch eine solche Brille kaufen möchte, bitte, dann können wir das nicht mehr verhindern.

Nun geziemt es sich an dieser Stelle nicht, die Kompetenz und die Arbeit der stationären Augenoptiker infrage zu stellen, aber nehmen wir  einmal  an, ein Kunde bestellt telefonisch beim Augenoptiker eine Gleitichtbrille.

Ohne dass er im direkten Kundenkontakt für die Herstellung der Gleitsichtbrillen die besagten Daten berücksichtigt? Dann muss er selbstverständlich auch seine Kunden auf die eingeschränkte Nutzbarkeit  der  Brille  hinweisen, denn diese Vorgaben gelten unabhängig vom Vertriebsweg.

Es ging aber in dem Verfahren um mehr, der ZVA wollte doch sogar ein regelrechtes Vertriebsverbot erlangen, warum verkaufen Sie das Urteil auch jetzt noch als Erfolg?

Weil es ein Erfolg ist! Es heißt ja nicht umsonst Gerichtsverhandlung. Wenn man in eine Verhandlung geht, tut man das in der Regel mit seinen Maximalforderungen. Wir waren uns sehr wohl darüber im Klaren, dass ein Vertriebsverbot eine solche Maximalforderung ist, der die Richter wahrscheinlich nicht folgen. Dennoch war es uns sehr wichtig, alle Fragen rund um die Vertriebsfähigkeit von Gleitsichtbrillen einmal abschließend zu klären. Zumal derlei Fragen von vielen Augenoptikern kontrovers und zum Teil hoch emotional diskutiert wurden. Nun haben wir Klarheit, nun haben wir Rechtssicherheit und alle Marktteilnehmer können sich nun darauf einstellen, dass es auch in Zukunft Gleitsichtbrillen im Internet zu kaufen geben wird. So könnte der eine oder andere sich überlegen, Dienstleistungen wie die Refraktionsbestimmung künftig nicht mehr als Bestandteil des Preises für das Produkt anzusehen, sondern gesondert zu kalkulieren und zu verlangen. Dann muss auch kein stationärer Augenoptiker den Preisvergleich mit der vermeintlich günstigeren Konkurrenz aus dem Netz fürchten.

Das Urteil dient also auch als Argument für eine vernünftige und wettbewerbstaugliche Preisgestaltung?

Aber ja, es schafft Klarheit und kann durchaus ein Impuls sein, die eigene Preisgestaltung zu hinterfragen. Darüber hinaus hilft es uns auch für andere Verfahren. So streitet sich die  Wettbewerbszentrale derzeit – auf unsere Beschwerde hin – mit einem französischen Anbieter von Fertiggleitsichtbrillen, die in Baumärkten angeboten werden und besonders für alterssichtige Heimwerker beim Schleifen, Fräsen und Sägen geeignet sein sollen. Auch hier steht – meines Erachtens völlig zu Recht – ein Vertriebsverbot im Raum. Und diesmal dürfte es für den Anbieter wesentlich enger werden als für 4Care.

Mir persönlich scheint nun aber im Sinne der stationären Augenoptiker eher wichtig zu sein, was von dem Urteil beim Verbraucher ankommt. Auf den betreffenden Internetseiten habe ich einen Warnhinweis im eigentlichen Sinne nicht finden können. Auf den Onlineshops von 4Care, Netzoptiker.de und lensbest.de steht lediglich sinngemäß, dass Gleitsichtbrillen generell eine Gefahr im Straßenverkehr darstellen und dass die bei der 4Care angestellte Augenoptikerin insbesondere in der „Eingewöhnungsphase“ um besondere Vorsicht bittet. Das kann doch nicht im Sinne des ZVA sein und ist ganz sicher nicht das, was sich der stationäre Kollege wünscht.

Nein, sicherlich nicht. Und dieser Hinweis dürfte auch nicht im Interesse der Firma Essilor sein, die ja im vergangenen Sommer das Unternehmen 4Care gekauft hat und somit nun mittelbar die beiden fraglichen Onlineshops betreibt. Immerhin rühmt sich Essilor nicht zu Unrecht, das Gleitsichtglas erfunden zu haben; an einer pauschalen Herabwürdigung aller Varilux-Gläser dürfte ihnen also nicht gelegen sein.

Screenshot Lensbest mit Warnhinweis
Der besagte Warnhinweis auf www.lensbest.de, gut „versteckt“ am Ende einer Unterseite und fürs „Ringen der Parteien um das genaue Wording“ freigegeben.

Wolfgang Messerschmidt, Geschäftsführer Essilor Deutschland, sagte mir aber, der Text sei von Juristen geprüft und als in Ordnung befunden worden. Er wolle diesbezüglich aber noch einmal mit dem ZVA sprechen.

Es ist häufig so in wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung: Nach dem rechtskräftigen Urteil beginnt das Ringen der Parteien um das genaue „Wording“ des unstreitig notwendigen Warnhinweises. Die dritte Halbzeit hat sozusagen begonnen. Ich bin aber zuversichtlich, bis zum Sommer eine vollständige Durchsetzung des BGH-Urteils zu erreichen.

Wie müsste denn Ihrer Ansicht nach der Warnhinweis lauten?

Die Anbieter von solchen Gleitsichtbrillen müssen gegenüber dem Kunden deutlich machen, dass die eingeschränkte Nutzbarkeit der Brillen kein temporäres Problem ist, das nach einer Eingewöhnungsphase von wenigen Tagen vergeht. Außerdem muss klar zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich hier um ein Problem der konkret angebotenen Brille handelt und auf die Art ihrer Herstellung zurückzuführen ist.

Und dann müssen alle anderen Onlineanbieter ebenfalls verklagt werden, oder können Sie mit den anderen Unternehmen direkt die dritte Halbzeit beginnen?

Die Entscheidung, wo sie in die Partie mit einsteigen, liegt bei den Onlineanbietern selbst. In Anbetracht der bisherigen Richtersprüche gehen wir allerdings als klarer Favorit in jedes Spiel. Das sollten sie zumindest bedenken.