Registrierung im Geldwäscheportal für Betriebe mit Schmuckverkauf Zum Hilfssheriff fühlen sich die wenigsten berufen

© shutterstock / J.M. Image Factory

Erstveröffentlichung in der DOZ 03I24

Man kann es so halten wie Marcus Dodt: „Einfach ignorieren – es lebe der zivile Ungehorsam“, bellt der Inhaber der Dodt Optikerei, angesprochen auf die Anfang des Jahres in Kraft getretene Verschärfung im Geldwäschegesetz GWG, ins Telefon. Mit dieser Novelle wurde die Pflicht eingeführt, dass sich „geldwäscherechtlich Verpflichtete bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit FIU) spätestens ab dem 1.1.2024“ zu registrieren haben. Die FIU stellt hierfür das elektronische Meldeportal GoAML Web zur Verfügung. „Registrieren? Habe ich nicht getan“, sagt Dodt, „ich seh‘ das ganz gelassen.“

Dabei ist Dodt als Inhaber eines Unternehmens mit insgesamt drei Juweliergeschäften in Gütersloh, Verl und Detmold neben den beiden Augenoptikbetrieben definitiv ein „geldwäscherechtlich Verpflichteter“. Zu diesen gehören nämlich nicht nur Banken, Kredit- und Finanzinstitute als übliche Verdächtige, sondern auch sogenannte Güterhändler. Und als Güter definiert das GWG „Gegenstände, die sich aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswerts oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder die aufgrund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen“. Gold, Silber und Platin zählen demnach ebenso als Güter wie Schmuck und (wertvolle) Uhren, Brillen hingegen nach dem derzeitigen Stand der Diskussion nicht. Weswegen sich nun die Ausschließlich-Augenoptiker unter Ihnen beruhigt wieder hinlegen dürfen*, die Inhaber von Schmuckoder Uhrenabteilungen eher nicht.

 

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