Streit um Gleitsichtbrillen aus dem Internet geht in die nächste Runde

Rechtsstreit um Gleitsichtbrillen aus dem Internet
BGH weist Urteil an Vorinstanz zurück.
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Im Revisionsstreit um fehlende Warnhinweise für Gleitsichtbrillen aus dem Internet zwischen dem Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) und dem Kieler Internethändler 4Care GmbH (Lensbest) hat der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vom 29. September 2016 zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Urteil teilweise aufgehoben

Nach Wille der  Karlsruher Richter vom 3. November 2016 wurde das in Schleswig-Holstein gefällte Urteil teilweise aufgehoben – dieses betrifft die vom ZVA angegriffenen Werbeaussagen: „Individuelle Gleitsichtbrillen von LENSBEST, bestehend aus einer modischen Kunststofffassung und Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität…“. Ob die Qualitätsversprechen des Internethändlers gestoppt werden – so die Forderung des ZVA – muss das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – voraussichtlich nach einer Beweisaufnahme – nun erneut entscheiden. Unwahrscheinlich dürfte indes sein, dass Gleitsichtbrillen aus dem Internet vollständig verboten werden.

Warnhinweis ist seit Ende 2015 Pflicht

Die Kennzeichnung von Gleitsichtbrillen aus dem Internet, die ohne Berücksichtigung des Hornhautscheitelabstandes, der Fassungsvorneigung und der Einschleifhöhe hergestellt werden, mit entsprechenden Warnhinweisen gilt im Grunde genommen seit Ende vergangenen Jahres. Weitere Informationen folgen in der kommenden Woche.