Geschenk-Aktion

Pro Optik: Gericht verbietet Werbung mit kostenlosen Brillen an „Corona-Helden“

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat Pro Optik die Werbung mit Gratisbrillen für „Corona-Helden“ untersagt. Wie das Gericht entschied, darf der Filialist keine Brillengeschenke für Angehörige bestimmter Berufsgruppen bewerben. Damit habe die Kette gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen, hieß es zur Begründung. Das Urteil ist rechtskräftig.
Pro Optik Werbeaktion: Filialist verschenk Brillen an Helfer wie Ärzte und Krankenschwestern
Das OLG Stuttgart verbietet die Corona-Werbeaktion von Pro Optik.
© Pro Optik

Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat Pro Optik die Werbung mit Gratisbrillen für „Corona-Helden“ untersagt. Wie das Gericht entschied, darf der Filialist keine Brillengeschenke für Angehörige bestimmter Berufsgruppen bewerben. Damit habe die Kette gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoßen, hieß es zur Begründung. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Unternehmen hatte im April eine Corona-Dankesaktion gestartet, um „unsere Helden - exklusiv für Pflegerinnen, Pfleger, Ärztinnen und Ärzte“ mit einer Gratisbrille zu unterstützen. Gegen diese Aktion wehrte sich ein „Verband, der nach seiner Satzung die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder fördert“, hieß es vom OLG. Dieser beantragte eine einstweilige Verfügung, in der die Werbung untersagt werden sollte.

Geschenk-Aktion sei eine „unlautere geschäftliche Handlung“

Pro Optik hatte die Kampagne bereits Mitte April beendet (die DOZ berichtete). Als angeblichen Grund gab das Unternehmen damals eine Studie der Universität Bonn an, „die aus hygienisch-medizinischer Sicht eindringlich davon abrät, einen unkontrollierten Zugang zu Optikerbetrieben zuzulassen“. Nach Angaben des Unternehmens werde die Aktion nach der Krise nachgeholt. Ursprünglich sollten die Brillen bis zum 15. Mai verschenkt werden. Die Anfrage der DOZ-Redaktion blieb bis heute unbeantwortet.

Das Stuttgarter Gericht hat die Werbung nun nachträglich verboten. Bei dieser handle es sich um eine „unlautere geschäftliche Handlung“, da die kostenlose Abgabe von Brillen gegen das Heilmittelwerbegesetz verstoße. Zudem liege nach dem OLG auch eine nicht erlaubte Produktwerbung vor, da die Gratisbrille nur für bestimmte Kollektionen und Brillengläser einer bestimmten Marke gelte.

Von der „Werbegabe“ gehe außerdem die Gefahr einer „unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten“ aus, heißt es in der Mitteilung. So könnte sich jemand für die Leistung einer kostenlosen Fassung und Gläsern entscheiden, ohne die Produkte der Mitbewerber in seine Entscheidung einzubeziehen. Die Stuttgarter Richter begründen weiter: „Daneben sei es denkbar, dass die Beschenkten aus Dankbarkeit weitere Brillen der Beklagten, etwa eine Sonnenbrille, kostenpflichtig erwerben“.