Das Landgericht (LG) Flensburg hat mit Urteil vom 18.12.2020 die von der Wettbewerbszentrale im Juni 2020 erwirkte Beschlussverfügung gegen den norddeutschen Augenoptik-Filialisten Optik Hallmann bestätigt (LG Flensburg, Urteil vom 18.12.2020, Az. 6 HKO 34/20 – nicht rechtskräftig). Damit war dem Unternehmen im Eilverfahren verboten worden, im geschäftlichen Verkehr mit der Aussage zu werben „Brillenfassung geschenkt für alle!“ sowie die derartige Werbung gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern, wenn Brillenfassungen tatsächlich nur unter der Bedingung des Kaufs von Brillengläsern abgegeben werden (Beschluss vom 25.06.2020, Az. 6 HK O 34/20).
Optik Hallmann zählt zu den 20 größten Filialisten in Deutschland und hatte im Juni 2020 – passend zur Corona-Krise – auf seiner Website, in einem YouTube-Video und in Printanzeigen mit dem Slogan geworben: „Wir handeln mit Herz – Brillenfassung geschenkt für alle“. Die Wettbewerbszentrale hatte das Angebot des Verschenkens einer Brillenfassung u.a. als einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) moniert und die entsprechende Werbung als Vorenthalten wesentlicher Informationen gem. § 5a Abs. 2 UWG, weil Testanfragen ergeben hatten, dass eine Fassung nur gegen Kauf von Brillengläsern abgegeben werden sollte. Die Institution hatte schließlich das gerichtliche Verbot durch das LG Flensburg erwirkt. Der Filialist stoppte daraufhin die Aktion, legte jedoch gegen die Beschlussverfügung Widerspruch ein.
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