„Mst.“ oder „Mst.in“

Österreich: Meistertitel in amtlichen Dokumenten

Wer einen Meistertitel erworben hat, kann diesen seit August 2020 in amtlichen Dokumenten (wie Reisepass, Personalausweis oder Führerschein) oder Urkunden jeder Art eintragen lassen – allerdings nur in Österreich. Es gehe darum, den Titel als Spitzenausbildung sichtbar zu machen.
Österreichischer Pass

Seit August 2020 können die Österreicherinnen und Österreicher ihren Meistertitel verkürzt in allen amtlichen Dokumenten eintragen lassen.

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Durch die Novelle der Gewerbeordnung (BGBl. Nr. I 2020/65) in Österreich sind seit dem 21. August 2020 alle Meisterinnen und Meistern berechtigt, ihren Titel eintragen zu lassen: Er darf gekürzt als „Mst.“ oder „Mst.in“ in amtlichen Dokumenten (wie Reisepass, Personalausweis oder Führerschein) sowie in alle öffentlichen Urkunden geführt werden. Eingetragen werden dürfen nur Meistertitel, die nach der Meisterprüfung der Gewerbeordnung anerkannt sind. Wer eine Befähigungsprüfung (wie z.B. Baumeister, Brunnenmeister, Steinmetzmeister) abgelegt hat, ist nicht berechtigt. Allerdings hat die Wirtschaftskammer Österreich bereits in ihrer Stellungnahme zu dieser Novelle gefordert, dass auch Personen mit positiv absolvierter Befähigungsprüfung künftig einen noch zu bestimmenden Titel in Kurzform führen dürfen sollten.

Mag. Dr. Markus Gschweidl, MSc, Bundesinnungsmeister der Augenoptiker, sieht die Möglichkeit der Titeleintragung als positiven Imageeffekt für alle Gewerbe- und Handwerksberufe. „Damit soll der Meistertitel, genauso wie Abschlüsse an Universitäten oder Fachhochschulen, als Spitzenausbildung sichtbar gemacht und aufgewertet werden. Es geht auch darum, die berufliche Höherqualifizierung von der Lehre zur Meisterprüfung noch attraktiver zu machen. Das Fachwissen muss schließlich in den Betrieben an die nächste Generation weitergegeben werden. Denn ohne Meister keine Lehrstellen.“

In Österreich hat die Eintragung verschiedener akademischer Grade eine lange Tradition: so kann neben dem Doktor- auch der Magister- und Diplomgrad sowie Bachelor und Masterabschlüsse eingetragen werden. Andere Standesbezeichnungen dürfen nur eingetragen werden, wenn dafür eine gesonderte gesetzliche Grundlage vorliegt. Da jedoch alle Eintragungen nur als Kürzel vorgenommen werden, kann es außerhalb von Österreich zu Verwirrung kommen. Einige akademische Grade sind in anderen Ländern unbekannt oder könnten irrtümlich als Namensbestandteil interpretiert werden. Daher empfiehlt das offizielle österreichische Behördenportal auf die Einträge der akademischen Grade oder andere Titel zu verzichten. Wer seinen Titel dennoch im Personalausweis haben will, muss einen neuen Ausweis beantragen und bezahlen. Der Dachverband der Sozialversicherungen in Österreich prüfe aktuell die rechtliche Lage, ob der Meistertitel auch auf die E-Card (personenbezogene Sozialversicherungskarte des elektronischen Verwaltungssystem der österreichischen Sozialversicherungen) gedruckt werden kann.

Gesetzliche Lage in Deutschland

Im deutschen Pass- und Personalausweisgesetz dienen Pässe und Ausweise in erster Linie, um die Identifikation des Dokumenteninhabers zu ermöglichen. Zu den Titel steht in der Personalausweisverwaltungsvorschrift keine direkte Aussage zum Führen von Titeln und Berufsbezeichnungen. Unter Allgemeines (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 PAuswG) steht: „Soweit diese Verwaltungsvorschrift keine Regelung enthält, ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschrift – PassVwV) vom 16.12.2019 entsprechend anzuwenden, wenn deren Zweck auf das Ausweiswesen gleichermaßen zutrifft. Insbesondere gilt dies für die Einträge zum […] Doktorgrad.“

In der Passverwaltungsvorschrift stehen unter §4 Abs. 1 Nr. 3 zwei Aussagen zu Titeln in Ausweisen: „Andere akademische Grade und Titel als der Doktorgrad dürfen nicht eingetragen werden.“ Und: „Andere akademische Grade oder Amtsbezeichnungen, z.B. Dipl.-Ing. oder Prof. dürfen nicht eingetragen werden.“

Somit ist klar, dass nur der Doktorgrad eintragungsfähig ist. Andere akademische Grade werden ausdrücklich als nicht eintragungsfähig hervorgehoben. Damit werden auch sonstige akademische Titel, wie etwa Bachelor, Master oder der früher häufig verliehene Titel „Magister Artium“ (M.A.) sowie der die Amts- bzw. Berufsbezeichnung „Professor“ ausgeschlossen. Nach Regelungen der Hochschulgesetze ist ein Professor kein akademischer Grad, sondern eine Amtsbezeichnung besonders qualifizierter Personen, die an Hochschulen und Universitäten lehren. So hebt die Passverwaltungsvorschrift den Doktorgrad als etwas Besonderes hervor. Eine Eintragung des Meistertitels in die amtlichen Dokumente ist daher ausgeschlossen. Auch die österreichische Bundesregierung selbst rät aus praktischen Gründen von einer Eintragung der akademischen Grade und Titel in den Pässen ab.