Antrag auf Kurzarbeitergeld: Wie gehe ich vor?

Kurzarbeitergeld Antrag
Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld sind vorerst bis zum Ende des Jahres befristet.
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Wegen der wirtschaftlichen Corona-Folgen hat die Bundesregierung am 13. März den Zugang zum Kurzarbeitergeld (KuG) durch Sonderregelungen erleichtert. Das Antragsverfahren von KuG zu Zeiten von Corona verliefe, laut der Bundesagentur für Arbeit (BA), „vereinfacht und unbürokratisch“, allerdings ist die Beantragung mit mehreren Schritten verbunden und stellt für so manchen Arbeitgeber eine Hürde dar. Die DOZ hat die wichtigsten Informationen und Schritte zur Beantragung von KuG zusammengetragen.

Bevor ein Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen kann, muss er überprüfen, ob bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Der Arbeitsausfall mit Entgeltausfall ist aufgrund von einem „unabwendbaren“ und „vorübergehenden“ Ereignis unvermeidbar. Kurz: Die Corona-Pandemie ist unabwendbar und vorübergehend.
  • Mindestens ein Arbeitnehmer ist im Betrieb beschäftigt.
  • Mindestens zehn Prozent der Beschäftigten haben einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent.
  • Überstunden und Urlaubstage aus dem Vorjahr (2019) sind vollständig abgebaut bzw. aufgebraucht.
  • Bei den betroffenen Arbeitnehmern liegt ein sozialversicherungspflichtiges, nicht gekündigtes Arbeitsverhältnis vor.
  • Auszubildende können KuG bekommen, wenn ein Arbeitsausfall von 30 Arbeitstagen vorliegt. Bis dahin steht ihnen die volle Ausbildungsvergütung zu. In der Regel muss der Ausbildungsbetrieb versuchen, seine Azubis weiterhin in normalem Umfang zu beschäftigen, indem er sie z.B. in einer anderen Abteilung unterbringt. Viele Augenoptik-Betriebe haben aber kaum die Möglichkeiten dazu, in solchen Fällen ist Kurzarbeit dann auch eine Option für Auszubildende.  
  • Ist ein Betriebsrat vorhanden, wird eine Betriebsvereinbarung für die Einführung von Kurzarbeit benötigt. Andernfalls genügt eine Einverständniserklärung seitens der Mitarbeiter.

Mit der Reform ist der Bezug der Gelder bis zu zwölf Monate möglich. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden vollständig erstattet, das Einbringen von Minusstunden zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld ist nicht erforderlich. Die Neuregelung gilt seit März und ist vorerst bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

Verfahren: Wie beantrage ich KuG?

Erfüllt ein Betrieb alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von KuG und will der Arbeitgeber die Finanzhilfe beantragen, muss er in dem Monat, in dem die Beschäftigten in Kurzarbeit geschickt worden sind, die Anzeige über Arbeitsausfall bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit einreichen und den Angestellten das entsprechende Kurzarbeitergeld zunächst selbst auszahlen. Nach Erhalt der Anzeige muss die BA dem Arbeitgeber „unverzüglich“ einen schriftlichen Bescheid zusenden, ob Kurzarbeitergeld gewährt wird.

Dann hat der Arbeitnehmer drei Monate Zeit, den Antrag auf Erstattung des von ihm vorgestreckten Kurzarbeitergeldes - bestenfalls per Mail - an die BA zu richten. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Anzeige über Arbeitsausfall bei der Agentur eingegangen ist. Folgende Dokumente sind mit dem Erstattungsantrag einzureichen:

  • Einwilligungserklärung der Arbeitnehmer/des Betriebsrats zur Einführung von Kurzarbeit,
  • Bestätigung, dass keine verwertbaren Urlaubstage in 2020 im Rahmen der Schadensminderungspflicht mehr eingebracht werden können (ansonsten ist ein Urlaubsplan für 2020 vorzulegen) sowie alle Überstunden und Urlaubstage aus 2019 abgebaut bzw. aufgebraucht sind (hier finden Sie ein Musterformular für die Erklärung seitens der Arbeitnehmer) und
  • Organigramm, wenn eine oder mehrere Betriebsabteilungen betroffen sind.

Der Anspruch auf KuG wird frühestens ab dem Monat, in dem die Anzeige bei der BA eingegangen ist, gewährt. Die Höhe des KuG beträgt 60 Prozent oder 67 Prozent (min. ein Kind) der Differenz des entgangenen Nettolohns. Ein Beispiel: Beträgt der Nettolohn eines kinderlosen Beschäftigten vor der Kurzarbeit 2.500 Euro und nach der Kurzarbeit aufgrund des totalen Arbeitsausfalls Null Euro, zahlt die BA 60 Prozent von 2.500 Euro, also 1.500 Euro.

Auf der Website der Bundesagentur für Arbeit finden Sie Videos, welche die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KuG sowie das Verfahren noch einmal visuell erklären. Der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) gibt mit einem Infoblatt noch einmal einen tabellarischen Überblick über alle wichtigen Informationen zum Kurzarbeitergeld.