Mehrwertsteuer

Ab 1. Januar 2021: Rolle rückwärts!

Zum 1. Januar endet die zeitlich begrenzte Mehrwertsteuerabsenkung von 19 auf 16 Prozent bzw. sieben auf fünf Prozent. Das heißt auch für viele Augenoptikerinnen und Augenoptiker: Rolle rückwärts. Denn trotz des nun zweiten harten Lockdowns ist aktuell nicht davon auszugehen, dass die Mehrwertsteuersenkung über den 1. Januar 2021 hinaus verlängert wird.
Schilder 16 Prozent und 19 Prozent

Ab dem 1. Januar 2021 gelten wieder die alten Mehrwertsteuersätze von 19 und sieben Prozent.

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Unternehmer, die eine elektronische Registrierkasse nutzen, müssen dafür Sorge tragen, dass für Lieferungen und Leistungen, die ab dem 1. Januar ausgeführt werden, wieder 19 Prozent oder sieben Prozent Umsatzsteuer auf dem Kassenzettelerscheinen. Das gleiche gilt für die Buchführung. Die meisten Softwarehersteller aber haben hier bereits vorgesorgt und werden rechtzeitig ihre Updates fahren. Eine Nachfrage zur Sicherheit kann aber sicherlich nicht schaden. Auch das Gespräch mit dem Steuerberater ist ratsam, wie bei Rechnungsstellungen in 2021 umsatzsteuerlich zu verfahren ist.

Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben vom 4. November  bestimmte Sonderfälle zur Mehrwertsteuerabsenkung veröffentlicht. So müssen bei Voraus- und Anzahlungsrechnungen, die nach dem 20. Juli 2020 und vor dem 1. Januar 2021 gestellt werden und für die das Entgelt in diesem Zeitraum vereinnahmt wird, nur 16 Prozent bzw. 5 Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Steht allerdings fest, dass die Leistung erst im Jahr 2021 erbracht werden wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn in der Abschlagsrechnung bereits 19 Prozent bzw. sieben Prozent Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Der Empfänger der Voraus- oder Anzahlungsrechnung – sofern er Unternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist - hat in Höhe der ausgewiesenen Umsatzsteuer einen Vorsteuerabzug. Dieser wird vom Finanzamt aber nur anerkannt, wenn aus Hinweisen in der Rechnung oder aus zusätzlichen Unterlagen ersichtlich ist, dass die Lieferung oder Leistung erst im Jahr 2021 ausgeführt werden wird. Ohne diese Hinweise oder Unterlagen kann es passieren, dass das Finanzamt den Vorsteuerabzug auf 16 Prozent bzw. 5 Prozent reduziert.

Ein Streitpunkt bei künftigen Umsatzsteuer- und Betriebsprüfungen könnten Teilleistungen werden, die vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 mit den Umsatzsteuersätzen 16 Prozent und fünf Prozent erbracht wurden. Die Prüfer werden sehr genau kontrollieren, ob wirklich Teilleistungen vorlagen.