Mehrheit der Bundesländer verlängert Frist für Kassenaufrüstung

Person sortiert Geld in Kasse
Mit der neuen Regelung verschiebt sich die Kassenaufrüstungspflicht um fünf Monate.
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Neun Bundesländer (Stand 16.07.2020) verlängern die Frist zur Umstellung auf Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis Ende März 2021. Danach haben Unternehmen in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein jetzt mehr Zeit ihre Registrierkassen manipulationssicher umzurüsten. Saarland und Sachsen ziehen nun nach, in Thüringen werde ebenfalls über den Beschluss beraten.

„Durch die (…) bekanntgewordenen Weisungen der Länder werden die Betriebe – auch die Finanzämter vor Ort – vor erheblichem Bürokratieaufwand bewahrt“, begrüßt Holger Schwannecke, Generalsekretär des Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), die Lockerung. Mit der Fristverlängerung reagieren die Länder auf die angespannte Lage in den Betrieben, die wegen der Corona-Krise ihre Kassensysteme noch nicht umrüsten konnten. Das Bundesfinanzministerium hatte die vom ZDH geforderte bundesweite Fristverlängerung zuletzt abgelehnt.

TSE-Bestellung bis 30. September

Wie die Deutsche Handwerks Zeitung (DHZ) berichtet, soll die jeweilige Steuerverwaltung die fehlende Umrüstung bis Ende März 2021 nicht beanstanden. Allerdings müssen nach Angaben der DHZ die Unternehmen nachweisen können, bis spätestens 30. September dieses Jahres eine verbindliche Bestellung oder einen Auftrag zur Umrüstung der Kasse in die Wege geleitet zu haben. In Sachsen und Niedersachsen müsse der Auftrag nach Angaben der Ministerien bis spätestestens 31. August eingegangen sein. Der Handwerksverband habe sich eine bundesweite Regelung gewünscht: „In Zeiten massiver Einnahmeausfälle bei den Betrieben erspart ihnen das unnötige Bürokratie und wäre das bundesweit richtige Vorgehen gewesen", so Schwannecke.

Ursprünglicher Starttermin für die TSE war der erste Januar 2020. Weil es beim Zertifizierungsverfahren zu zeitlichen Verzögerungen gekommen ist, hatte das Bundesfinanzministerium bereits Ende 2019 eine Nichtbeanstandungsregelung bis 30. September 2020 erlassen, mit der Händler keine Mahnungen oder Bußgelder fürchten müssen, wenn keine TSE installiert ist.

Der ZDH hat eine Übersicht über die Erlasse der einzelnen Bundesländer zur Regelung der Fristverlängerung zusammengestellt.