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AKTUELL

DOZ

01 | 2016

16

istockphoto.com / Wesley VanDinter

Der Zentralverband der Augenoptiker

und Optometristen (ZVA) hat deutsche

Internetanbieter von Gleitsichtbrillen

dazu aufgefordert, Kunden im Rahmen

ihres Angebots bereits über die poten-

ziellen Gefahren bestimmter Brillen zu

informieren. Die Kennzeichnung musste

bis zum 31. Dezember 2015 erfolgen.

„Der Verbraucher darf auch und gerade

beim Kauf einer Gleitsichtbrille nicht

im Unklaren darüber gelassen werden,

mit welchen Einschränkungen dieses

Produkt möglicherweise behaftet ist“,

erklärte ZVA-Präsident Thomas Trucken-

brod. „Das gilt insbesondere für Käufe

im Internet, wo kein persönlicher Kon-

takt zwischen Augenoptiker und Kunde

gegeben ist. Notwendige Daten zur Her-

stellung einer optimalen Gleitsichtver-

sorgung können hier naturgemäß nicht

einbezogen werden.“

Erster Teilerfolg im Streit

um die Warnhinweise

Bereits seit langem fordert der ZVA ei-

nen Warnhinweis für Gleitsichtbrillen,

deren Herstellung auf einer unzurei-

chenden Datenbasis erfolgt. Er erzielte

im September 2014 einen Teilerfolg: Das

Oberlandesgericht (OLG)

Schleswig verpflichtete

die Kieler 4Care GmbH,

ihre Gleitsichtbrillen im

Internet nur noch mit

einem Warnhinweis an-

zubieten.

Laut Gericht sind die Kunden künf-

tig explizit darauf hinzuweisen, dass die

Benutzung von Gleitsichtbrillen im Stra-

ßenverkehr eine Gefahr darstellen kann,

wenn zur Herstellung nicht zusätzlich

zu den Daten aus dem Brillenpass (ein-

schließlich der Pupillendistanz) weitere

wichtige Zentrier- und Messdaten ver-

wendet wurden. Hierzu zählen der Horn-

hautscheitelabstand, die Fassungsvor-

neigung und die vertikale Zentrierung

der Brillengläser (Einschleifhöhe).

Eine Revision gegen das Urteil wurde

vom OLG nicht zugelassen. Der Kieler

Internetanbieter legte daraufhin beim

Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe

eine Beschwerde gegen die Nichtzulas-

sung der Revision ein. Mit Beschluss

vom 5. November 2015 wies der BGH

die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.

Das Urteil des OLG Schleswig ist damit

rechtskräftig: Das Kieler Unternehmen

ist verpflichtet, künftig die Angebote für

Gleitsichtbrillen, die ohne Berücksich-

tigung des Hornaushautscheitelabstan-

des, der Fassungsvorneigung und der

Einschleifhöhe hergestellt werden, mit

einem entsprechenden Warnhinweis zu

versehen.

Dasselbe gilt aus Sicht des ZVA für

alle Marktteilnehmer, die im Internet

Gleitsichtbrillen vergleichsweise anbie-

ten. Sind diese der Aufforderung des

ZVA, bis zum Ende des vergangenen

Jahres ihre Internetauftritte dahingehend

anzupassen, nicht gefolgt, behält sich

der Berufsverband weitere rechtliche

Schritte vor.

n

ZVA

ZVA fordert Warnhinweise für

bestimmte Brillen aus dem Internet

Kieler Internetanbieter

muss bestimmte Brillen

aus dem Internet mit

Warnhinweis versehen.

Der Warnhinweis darf von den Anbietern so formuliert werden, dass beim

Kunden der Eindruck entsteht, das Tragen von Gleitsichtbrillen stelle generell

eine Gefahr im Straßenverkehr dar. Daher schlägt der ZVA den Unternehmen

folgende Formulierung vor:

„Die von uns angebotenen Gleitsichtbrillen werden ohne individuelle Berück-

sichtigung des Hornhautscheitelabstandes, der Fassungsvorneigung und der

Einschleifhöhe hergestellt, sodass deshalb die Nutzung dieser Brillen im Stra-

ßenverkehr eine Gefahr darstellen kann.“