AKTUELL
DOZ
01 | 2016
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istockphoto.com / Wesley VanDinter
Der Zentralverband der Augenoptiker
und Optometristen (ZVA) hat deutsche
Internetanbieter von Gleitsichtbrillen
dazu aufgefordert, Kunden im Rahmen
ihres Angebots bereits über die poten-
ziellen Gefahren bestimmter Brillen zu
informieren. Die Kennzeichnung musste
bis zum 31. Dezember 2015 erfolgen.
„Der Verbraucher darf auch und gerade
beim Kauf einer Gleitsichtbrille nicht
im Unklaren darüber gelassen werden,
mit welchen Einschränkungen dieses
Produkt möglicherweise behaftet ist“,
erklärte ZVA-Präsident Thomas Trucken-
brod. „Das gilt insbesondere für Käufe
im Internet, wo kein persönlicher Kon-
takt zwischen Augenoptiker und Kunde
gegeben ist. Notwendige Daten zur Her-
stellung einer optimalen Gleitsichtver-
sorgung können hier naturgemäß nicht
einbezogen werden.“
Erster Teilerfolg im Streit
um die Warnhinweise
Bereits seit langem fordert der ZVA ei-
nen Warnhinweis für Gleitsichtbrillen,
deren Herstellung auf einer unzurei-
chenden Datenbasis erfolgt. Er erzielte
im September 2014 einen Teilerfolg: Das
Oberlandesgericht (OLG)
Schleswig verpflichtete
die Kieler 4Care GmbH,
ihre Gleitsichtbrillen im
Internet nur noch mit
einem Warnhinweis an-
zubieten.
Laut Gericht sind die Kunden künf-
tig explizit darauf hinzuweisen, dass die
Benutzung von Gleitsichtbrillen im Stra-
ßenverkehr eine Gefahr darstellen kann,
wenn zur Herstellung nicht zusätzlich
zu den Daten aus dem Brillenpass (ein-
schließlich der Pupillendistanz) weitere
wichtige Zentrier- und Messdaten ver-
wendet wurden. Hierzu zählen der Horn-
hautscheitelabstand, die Fassungsvor-
neigung und die vertikale Zentrierung
der Brillengläser (Einschleifhöhe).
Eine Revision gegen das Urteil wurde
vom OLG nicht zugelassen. Der Kieler
Internetanbieter legte daraufhin beim
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe
eine Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision ein. Mit Beschluss
vom 5. November 2015 wies der BGH
die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
Das Urteil des OLG Schleswig ist damit
rechtskräftig: Das Kieler Unternehmen
ist verpflichtet, künftig die Angebote für
Gleitsichtbrillen, die ohne Berücksich-
tigung des Hornaushautscheitelabstan-
des, der Fassungsvorneigung und der
Einschleifhöhe hergestellt werden, mit
einem entsprechenden Warnhinweis zu
versehen.
Dasselbe gilt aus Sicht des ZVA für
alle Marktteilnehmer, die im Internet
Gleitsichtbrillen vergleichsweise anbie-
ten. Sind diese der Aufforderung des
ZVA, bis zum Ende des vergangenen
Jahres ihre Internetauftritte dahingehend
anzupassen, nicht gefolgt, behält sich
der Berufsverband weitere rechtliche
Schritte vor.
n
ZVA
ZVA fordert Warnhinweise für
bestimmte Brillen aus dem Internet
Kieler Internetanbieter
muss bestimmte Brillen
aus dem Internet mit
Warnhinweis versehen.
Der Warnhinweis darf von den Anbietern so formuliert werden, dass beim
Kunden der Eindruck entsteht, das Tragen von Gleitsichtbrillen stelle generell
eine Gefahr im Straßenverkehr dar. Daher schlägt der ZVA den Unternehmen
folgende Formulierung vor:
„Die von uns angebotenen Gleitsichtbrillen werden ohne individuelle Berück-
sichtigung des Hornhautscheitelabstandes, der Fassungsvorneigung und der
Einschleifhöhe hergestellt, sodass deshalb die Nutzung dieser Brillen im Stra-
ßenverkehr eine Gefahr darstellen kann.“