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DOZ
04 | 2013
2013 erneut mit „Top
Rating 1“ ausgezeichnet
Bereits zum zweiten Mal in Folge wurde
der DOZ-Verlag mit dem „Top Rating“
der Hoppenstedt Kreditinformationen
GmbH ausgezeichnet.
Das „Top Rating 1“ ist
die Auszeichnung für
deutsche Unterneh-
men, die auf einer
Skala von 1 bis 6 im
Bereich der Kredit-
würdigkeit bewertet
werden. Lediglich 4,9
Prozent von 4,7 Mio. Unternehmen in
Deutschland haben dieses hervorragen-
de Ergebnis erzielt.
Comeback der
Kassenbrille
Seit 2004 gibt es von den gesetzlichen
Krankenkassen für Erwachsene keinen
Cent mehr zur Brille oder Kontaktlinsen
dazu. Doch die Kassen haben in den letz-
ten Jahren viel Geld eingenommen und
sitzen inzwischen auf einem dicken Milli-
ardenpolster von Mitgliedsbeiträgen.
Nur gerecht, wenn die Versicherten ei-
nen Teil davon zurückbekommen. So bie-
ten einige Krankenkassen ihren Versi-
cherten inzwischen wieder finanzielle
Zuschüsse zur Brille als freiwillige Zu-
satzleistungen an. Bis zu 200 Euro zahlen
einige Krankenkassen inzwischen wieder
zu Brille und Kontaktlinsen dazu, wie das
Hamburger Nachrichtenmagazin Focus
in Heft 7-2013 berichtete.
Gericht fordert Hinweispflicht
In der vorläufigen Entscheidung über einen Antrag des Zentralverbandes der Augen-
optiker (ZVA) gegen die Tchibo GmbH (Hamburg) wies das Landgericht Hamburg dar-
auf hin, dass es zulässig ist, Internet-Gleitsichtbrillen anzubieten und zu bewerben,
dass dies allerdings nicht mit vollmundigen Anpreisungen wie „hochwertig“ oder „in
Optiker-Qualität“ geschehen dürfe. In der Begründung des noch nicht rechtskräftigen
Urteils vom 22. Februar 2013 heißt es weiter, dass Verbraucher darauf hingewiesen
werden müssen, dass über das Internet bezogene Gleitsichtbrillen im Straßenverkehr
zu einer Gefahr werden können.
Das Gericht erklärte seine im Eilverfahren getroffenen Aussagen damit, dass die im
Internet zu erwerbenden Gleitsichtbrillen nur auf einer sehr schmalen Datenbasis
gefertigt werden – anders als die der stationären Augenoptiker. Bei der Werbeaussage
„Optiker-Qualität“ werde der Verbraucher annehmen, dass in die von ihm bestellbare
„individuelle Gleitsichtbrille“ dieselben Leistungen einfließen, die auch bei einem
stationären Augenoptiker erbracht werden, meinten die Richter. Dabei werde der Ver-
braucher aber nicht von einer mangelhaften Leistung des stationären Augenoptikers
ausgehen, sondern eine optimale „Optiker-Leistung“ zugrunde legen. „Diese Vorstel-
lungen entsprechen nicht der Wirklichkeit“, so die Richter. Wer dennoch in dieser Art
für Internet-Gleitsichtbrillen werbe, handele deshalb wettbewerbswidrig, heißt es in
der Begründung des Landgerichts weiter. Abschließend fordern die Richter, dass An-
bieter von Internetbrillen in der Werbung darauf hinweisen müssten, dass die Benut-
zung dieser Brillen im Straßenverkehr eine Gefahr darstellen können.
Brille & Mode Frühjahr 2013
Dieser aktuellen DOZ liegt die neue Frühjahrsausgabe von Brille & Mode bei. Dieses
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Die neue DOZ-eigene Entwicklung der App wird seit ihrer Herausgabe am 1. Februar
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Rückmeldungen bestätigen, dass die neue App deutliche Verbesserungen aufweist. Sie
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