Zur Rückkehr der Kassenabrechnung

Festbeträge für Kontaktlinsenträger? Ja, aber...

Seit 1. Oktober vergangenen Jahres gelten die neuen Festbeträge der Produktgruppe 25 für Sehhilfen. Warum sich Augenoptikerinnen und Optometristen damit beschäftigen sollten, obwohl es für ihren Umsatz vielleicht nicht wesentlich ist. Und was Kontaktlinsenträgerinnen erwarten können.
Hände halten Geldsack und Auge

2003 machte der Umsatz mit Krankenkassen noch 18 Prozent aus. 2020 lag dieser bei zwei Prozent.

© Adobe Stock / yusa2

Bis zum Jahr 2003 hatten Augenoptikerinnen und Augenoptiker regelmäßig mit den Krankenkassen zu tun. Dann kam die Gesundheitsreform. Leistungen für Sehhilfen für Erwachsene wurden nur noch bei einer schweren Sehbeeinträchtigung übernommen. Die Kunden rannten in die Augenoptikgeschäfte, um von ihrer gesetzlichen Krankenkasse noch ein letztes Mal eine Leistung für ihre Sehhilfe zu erhalten. Seitdem war es ruhig – bis zum Jahr 2017. Da trat das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) in Kraft. Der ersten Freude über die Möglichkeit, für Sehhilfen wieder eine Vertragsleistung seiner Krankenkasse zu erhalten, folgte Ernüchterung. Die Indikationen, die zu einer solchen Abrechnungsmöglichkeit gehören, erfüllen laut Daten des Zentralverbands der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) nur etwa drei Prozent der Bevölkerung.

Dennoch gibt es nur wenige Kunden, die von der neuen Gesetzesänderung profitieren. Die Voraussetzung für Augenoptikbetriebe, um mit der Krankenkasse abzurechnen, ist eine Präqualifizierung.

Diese Präqualifizierungskriterien muss man als Augenoptiker in seinem Geschäft für die Kontaktlinsenanpassung erfüllen:

  • Einweisungsplatz
  • Ophthalmometer
  • Spaltlampenmikroskop
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