AKTUELL
DOZ
03 | 2017
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Die gesetzlichen Krankenversicherungen zahlen zukünftig wieder eine Erstattung
für Sehhilfen über den bislang gültigen Ausnahmegelungen für Versicherte ab
18 Jahren. Das hat der Deutsche Bundestag am 16. Februar 2017 so beschlossen.
Damit findet die Erstattungsregel, die seit 2004 Bestand hat, ein Ende.
reichenderen Erstattung der GKV einen
Anreiz für Fehlsichtige, sich eher eine
neue Brille oder Kontaktlinsen zu gön-
nen. Mindestens so viele Kollegen aber
dürften diese Neuregelung mit einer
Faust in der Tasche begleiten, waren sie
doch in den vergangenen 13 Jahren froh
darüber, möglichst wenig bis gar nichts
mit den Krankenkassen zu tun haben zu
müssen.
Das Jahr 2004 darf durchaus immer
noch als ein für die Augenoptik beson-
deres betrachtet werden, schließlich flo-
gen die Sehhilfen vor 13 Jahren aus dem
Leistungskatalog der gesetzlichen Kran-
kenversicherungen (GKV) raus – mit den
bekannten Ausnahmen, die plötzlich in
diesem Spätwinter für Aufregung sorgen.
Denn einem Änderungsvorschlag zum
Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz
(HHVG) zufolge, sollte die Erstattung für
Sehhilfen unabhängig von den bislang
geltenden Ausnahmeregeln für Versi-
cherte über 18 Jahren wieder eingeführt
werden: Ab einem maximalen Visus von
0,1 sollten gesetzlich Versicherte Fehl-
sichtige wieder eine Sehhilfe zu Lasten
der GKV erhalten.
Gesetzlich Versicherte, die
das 18. Lebensjahr vollendet
haben, erhalten zukünftig eine
Erstattung, wenn sie mit mehr als
sechs Dioptrien myop oder hype-
rop sind oder ihr Astigmatismus
mehr als vier Dioptrien beträgt.
Dieser Ursprungsantrag der BAG Selbst-
hilfe (Vereinigung der Selbsthilfeverbände
behinderter und chronisch kranker Men-
schen und ihrer Angehörigen in Deutsch-
land) und des Deutschen Blinden- und
Sehbehindertenverbandes ist in dieser
Form vom Bundestag nicht verabschiedet
worden. Trotzdem aber stehen Änderun-
gen ins Haus, denn prinzipiell wurde dem
Antrag entsprochen, nur aufgrund der zu
erwartenden immensen Kosten wurden
die Regelungen für die Inanspruchnahme
einer Erstattung etwas „höher“ angesetzt.
So erhalten gesetzlich Versicherte, die das
18. Lebensjahr vollendet haben, zukünf-
tig eine Erstattung, wenn sie mit mehr
als sechs Dioptrien myop oder hyperop
sind oder ihr Astigmatismus mehr als vier
Dioptrien beträgt.
Warum es nun zu dieser Regelung
kam, lässt sich anhand einer Aussage von
Dr. Jan Wetzel, Geschäftsführer des ZVA,
ablesen: „Das Heil- und Hilfsmittelgesetz
Sehhilfen wieder im
Leistungskatalog
Welche Folgen diese Entscheidung für
die Augenoptik und insbesondere die Au-
genoptiker hat, muss abgewartet werden.
Denn zunächst liegt einmal viel Arbeit
vor den Verantwortlichen, denn nicht nur
die Festbetragsliste braucht unter diesen
neuen Voraussetzungen dringend eine
Überarbeitung. Auch müssen neue Ver-
träge mit den Krankenkassen geschlossen
werden, und nicht zuletzt müssen die Au-
genoptikbetriebe die nötigen Informati-
onen über die Neuregelungen erhalten,
um sich auf diese veränderte Situation
einstellen zu können. Über die Folgen und
die anstehende Arbeit wird die DOZ in
den kommenden Wochen ausführlich an
dieser Stelle informieren, zunächst einmal
soll es aber darum gehen zu erklären, wa-
rum und was neu geregelt wurde.
Manchen freut’s,
andere ärgert’s
Es wird Veränderungen geben für die
Betriebe, das ist sicher. Etliche selbst-
ständige Augenoptiker werden sich dar-
über freuen, denn sie sehen in einer weit-