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AKTUELL

DOZ

03 | 2017

14

istockphoto.com / fruttipics

Die gesetzlichen Krankenversicherungen zahlen zukünftig wieder eine Erstattung

für Sehhilfen über den bislang gültigen Ausnahmegelungen für Versicherte ab

18 Jahren. Das hat der Deutsche Bundestag am 16. Februar 2017 so beschlossen.

Damit findet die Erstattungsregel, die seit 2004 Bestand hat, ein Ende.

reichenderen Erstattung der GKV einen

Anreiz für Fehlsichtige, sich eher eine

neue Brille oder Kontaktlinsen zu gön-

nen. Mindestens so viele Kollegen aber

dürften diese Neuregelung mit einer

Faust in der Tasche begleiten, waren sie

doch in den vergangenen 13 Jahren froh

darüber, möglichst wenig bis gar nichts

mit den Krankenkassen zu tun haben zu

müssen.

Das Jahr 2004 darf durchaus immer

noch als ein für die Augenoptik beson-

deres betrachtet werden, schließlich flo-

gen die Sehhilfen vor 13 Jahren aus dem

Leistungskatalog der gesetzlichen Kran-

kenversicherungen (GKV) raus – mit den

bekannten Ausnahmen, die plötzlich in

diesem Spätwinter für Aufregung sorgen.

Denn einem Änderungsvorschlag zum

Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz

(HHVG) zufolge, sollte die Erstattung für

Sehhilfen unabhängig von den bislang

geltenden Ausnahmeregeln für Versi-

cherte über 18 Jahren wieder eingeführt

werden: Ab einem maximalen Visus von

0,1 sollten gesetzlich Versicherte Fehl-

sichtige wieder eine Sehhilfe zu Lasten

der GKV erhalten.

Gesetzlich Versicherte, die

das 18. Lebensjahr vollendet

haben, erhalten zukünftig eine

Erstattung, wenn sie mit mehr als

sechs Dioptrien myop oder hype-

rop sind oder ihr Astigmatismus

mehr als vier Dioptrien beträgt.

Dieser Ursprungsantrag der BAG Selbst-

hilfe (Vereinigung der Selbsthilfeverbände

behinderter und chronisch kranker Men-

schen und ihrer Angehörigen in Deutsch-

land) und des Deutschen Blinden- und

Sehbehindertenverbandes ist in dieser

Form vom Bundestag nicht verabschiedet

worden. Trotzdem aber stehen Änderun-

gen ins Haus, denn prinzipiell wurde dem

Antrag entsprochen, nur aufgrund der zu

erwartenden immensen Kosten wurden

die Regelungen für die Inanspruchnahme

einer Erstattung etwas „höher“ angesetzt.

So erhalten gesetzlich Versicherte, die das

18. Lebensjahr vollendet haben, zukünf-

tig eine Erstattung, wenn sie mit mehr

als sechs Dioptrien myop oder hyperop

sind oder ihr Astigmatismus mehr als vier

Dioptrien beträgt.

Warum es nun zu dieser Regelung

kam, lässt sich anhand einer Aussage von

Dr. Jan Wetzel, Geschäftsführer des ZVA,

ablesen: „Das Heil- und Hilfsmittelgesetz

Sehhilfen wieder im

Leistungskatalog

Welche Folgen diese Entscheidung für

die Augenoptik und insbesondere die Au-

genoptiker hat, muss abgewartet werden.

Denn zunächst liegt einmal viel Arbeit

vor den Verantwortlichen, denn nicht nur

die Festbetragsliste braucht unter diesen

neuen Voraussetzungen dringend eine

Überarbeitung. Auch müssen neue Ver-

träge mit den Krankenkassen geschlossen

werden, und nicht zuletzt müssen die Au-

genoptikbetriebe die nötigen Informati-

onen über die Neuregelungen erhalten,

um sich auf diese veränderte Situation

einstellen zu können. Über die Folgen und

die anstehende Arbeit wird die DOZ in

den kommenden Wochen ausführlich an

dieser Stelle informieren, zunächst einmal

soll es aber darum gehen zu erklären, wa-

rum und was neu geregelt wurde.

Manchen freut’s,

andere ärgert’s

Es wird Veränderungen geben für die

Betriebe, das ist sicher. Etliche selbst-

ständige Augenoptiker werden sich dar-

über freuen, denn sie sehen in einer weit-