Hilfsmittelrichtlinie: Augenoptiker dürfen Folgeversorgungen vornehmen

Augenoptiker passt eine Brille bei einer Kundin an
Zunächst hatte der G-BA im Juli 2017 die Regelung beschlossen, dass Augenoptiker weder die Erst- noch die Folgeversorgungen bei ihren Kunden feststellen dürfen, wenn sie mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen möchten.
© Production Pering / AdobeStock.com

In seiner Sitzung am 20. Juni hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Hilfsmittelrichtlinie beschlossen, auf deren Basis Augenoptiker ohne ärztliche Mitwirkung Folgeversorgungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen vornehmen dürfen.   

Nachdem der G-BA 2017 noch versucht hatte, eine Hilfsmittelrichtlinie auf den Weg zu bringen, die Augenoptiker benachteiligt hätte, sei er nun den Argumenten des Zentralverbandes der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) und des GKV-Spitzenverbandes gefolgt, meldet der ZVA.

BMG beanstandete Richtlinie zum HHVG

„Es war ein langer Weg, bis der G-BA zur Einsicht kam. Dem ersten Entwurf der Hilfsmittelrichtlinie vor zwei Jahren folgte zunächst der massive Protest des gesamten augenoptischen Berufsstandes“, erklärt ZVA-Präsident Thomas Truckenbrod. „Viele Augenoptiker setzten sich mit Bundestagsabgeordneten in Verbindung, der ZVA holte Gutachten von renommierten Sozialrechtlern ein, nahm über verschiedenste Kanäle politischen Einfluss und flankierte all das mit einer PR-Kampagne.“

Anfang 2018 beanstandete das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Regelung über die Versorgungsberechtigung des neuen Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG) und forderte den G-BA zur Nachbesserung auf. Im Mittelpunkt der Kritik stand dabei das sogenannte Regel-Ausnahme-Verhältnis: Wäre es nach dem Willen des G-BA gegangen, hätten gesetzlich Versicherte eine Brille oder Kontaktlinsen künftig in nahezu jedem Fall nur auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung erhalten. Der ZVA wies die Politik jedoch wiederholt darauf hin, dass sich dies nicht mit dem im Sozialgesetzbuch V angelegten Prinzip vertrage, nach dem die Verordnung von Sehhilfen nur im medizinisch begründeten Ausnahmefall einer ärztlichen Mitwirkung bedarf. „Wir haben dem Berufsstand Gehör verschafft und können daher als Verband heute außerordentlich stolz auf die Arbeit der letzten 24 Monate sein“, freut sich Truckenbrod.