Brille auf Rezept – Stimmen aus der Branche

Christoph Hinnenberg
Christoph Hinneberg, Vertriebsleiter der Carl Zeiss Vision GmbH
© Zeiss

Jüngst wurde vom Bundestag das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz, HHVG) verabschiedet. Ein wichtiger Punkt: Ab einer Sehschwäche von sechs Dioptrien oder bei einer Hornhautverkrümmung ab vier Dioptrien übernehmen gesetzliche Krankenkassen zukünftig die Kosten für die Sehhilfen.

Diese Änderung bewegt natürlich die Branche. So äußerte sich nun Christoph Hinnenberg, Vertriebsleiter der Carl Zeiss Vision GmbH, über die Neuregelung:

„Für die Verbraucher ist die Änderung natürlich ein positives Zeichen. Auch wenn die Neuregelung nach Angaben des Zentralverbandes der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) „nur“ maximal 1,4 Millionen der insgesamt 41,2 Millionen fehlsichtigen Deutschen betrifft. Und wir dürfen dazu nicht vergessen, dass diese Regelung in ähnlicher Weise ja bis 2003 in Deutschland schon einmal existierte, auch wenn damals jeder, der auf eine Sehhilfe angewiesen war, Zuschüsse von seiner Krankenkasse erhielt. Sie hatte aber auch damals schon nicht nur Vorteile. Für viele Verbraucher sind Augenärzte die Experten für die Augengesundheit – und Augenoptiker die Experten für die Augenglasbestimmung und den Brillenkauf. Wenn es den Zuschuss nur gegen Verordnung vom Augenarzt gibt, kann es sein, dass sich Verbraucher für eine neue Brille eben erst an den Augenoptiker wenden, wenn sie zuvor beim Augenarzt waren. Einen Termin beim Arzt gibt es oft erst nach längerer Wartezeit, nicht wie beim Optiker auch sehr kurzfristig. Das könnte dazu führen, dass Verbraucher viel Zeit verstreichen lassen, bevor sie eine neue Brille kaufen. Und das ist nicht im Sinne einer guten und zeitgemäßen augenoptischen Versorgung – gerade für Brillenträger mit höherem Korrekturbedarf.“

Aktuell zahlt die gesetzliche Krankenkasse einen Zuschuss für Brillengläser und Kontaktlinsen für Kinder und Jugendliche. Erwachsene erhalten jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung. So sieht die derzeitige Regelung vor, dass nur die Patienten einen Zuschuss zur Sehhilfe erhalten, die selbst mit einer Brille auf dem besseren Auge maximal 30 Prozent Sehvermögen haben. Mit dem neuen Gesetz besteht ein Anspruch bereits bei einem Dioptrienwert von über sechs beziehungsweise über vier in Kombination mit einer Hornhautverkrümmung, auch Astigmatismus genannt.