ZVA: 4Care GmbH erneut abgemahnt

Justitia und Richterhammer
BGH zu irreführender Werbung: Optiker-Qua­lität gibt es nicht im Internet.
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Im Streit um den Zusatz „in Optiker Qualität“ bei online verkauften Brillengläsern wurde die 4Care GmbH (www.lensbest.de und www.netzoptiker.de) erneut abgemahnt. Als Begründung für den Schritt nannte der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) den Hinweis, den das Unternehmen auf den Seiten seines Onlineshops gibt: „Da die Verwendung von Gleitsichtbrillen im Straßenverkehr gefährlich sein kann, bittet unsere Augenoptikmeisterin dort, insbesondere in der Eingewöhnungsphase, um Vorsicht.“

Der Hinweis entspreche nicht den Vorgaben des Bundesgerichtshofs (BGH), hieß es aus Düsseldorf von Verbandsseite. Die Gleitsichtbrillen würden ohne individuelle Berücksichtigung wesentlicher Fertigungsparameter hergestellt. Außerdem sei bereits der Hinweis an und für sich irreführend, wie der Verband in seinem ZVA-Report mitteilte.

Mit seinem Urteil vom 2. November 2016 hatte der BGH den Händler bereits dazu verpflichtet, diese Art Werbung zu unterlassen und einen Warnhinweis zu liefern.